Verweigert der D&O-Versicherer seine Eintrittspflicht, steht der Versicherte vor der Frage ob, er seine Abwehr erst einmal vorfinanziert und bei entsprechenden Erfolgsaussichten den D&O-Versicherer auf Deckung verklagt. Der Versicherte hat den Direktanspruch, weshalb er für eine Deckungsklage aktivlegitimiert wäre. Gerade bei der Außenhaftung, bei der ggf. die Gesellschaft in der Mithaftung ist, hat diese ein starkes Interesse daran, dass der D&O-Versicherer leistet. Bei der Innenhaftung ist dies nicht zwingend der Fall. Die Gesellschaft möchte am Ende eine Freistellung des Organs durch den Versicherer erreichen und so in den Genuss der Versicherungsleistung kommen, die das Organmitglied ggf. nicht aus eigenen Mitteln bestreiten könnte, allerdings besteht kein Interesse an der Abwehrdeckung. Vor allem besteht dann kein Interesse an der Abwehrdeckung, wenn am Ende der Versicherungsschutz wegen einer Vorsatzverurteilung bzw. einer wissentlichen Pflichtverletzung entfällt und keine Freistellung erfolgt. Dann hätte der Versicherte sich auf Kosten des Versicherers intensiv gewehrt und damit auf Seiten der Gesellschaft ebenfalls Kosten ausgelöst, auf die diese dann bei einer Insolvenz des Versicherten sitzen bliebe. Außerdem kann durch den Prozess ggf. über mehrere Instanzen viel Streit verstrichen sein. Ohne die Abwehrdeckung wäre ggf. eine Einigung auf einen vom Organ zu stemmenden Betrag erfolgt oder wegen der zügigen Erledigung ist noch keine Insolvenz eingetreten. So sind durch einen jahrelangen Prozess unnötig Kapazitäten gebunden worden.

Hinzu kommt, dass die Gesellschaft die Durchsetzung ihres Anspruchs aus der Innenhaftung aus eigenen Mitteln finanzieren muss. Rechtsschutzversicherungsschutz für die Geltendmachung von Organhaftungsanspruch wird für den deutschen Markt nicht angeboten. Die Gesellschaft muss also den ggf. jahrelangen Organhaftungsprozess "mit Bordmitteln" selbst finanzieren, während das Organ bei bestehendem Versicherungsschutz über die D&O-Versicherung abgesichert ist. Die Gesellschaft kann allenfalls versuchen, die Finanzierung über einen Prozessfinanzier zu organisieren, der die Kosten gegen Erfolgsbeteiligung übernähme.

Das Organmitglied, dem die Deckung seitens des D&O-Versicherers versagt wird, kann hiergegen klagen. Dabei ist solange der Haftungsanspruch nicht rechtskräftig festgestellt oder anerkannt ist, nur eine Klage auf Feststellung statthaft, die darauf gerichtet ist, dass bedingungsgemäß Versicherungsschutz zu gewähren ist. Hierfür kommt nun eine Finanzierung über die Deckungsklage-Rechtschutzversicherung in Betracht.

Aktuell bieten nur vereinzelt Rechtschutzversicherer den Baustein des Rechtsschutzes für Deckungsklagen an. Da der Versicherte einen Direktanspruch hat, liegt es nahe, dass dieser auch die Deckungsklage erhebt. Versicherungsnehmer des Rechtschutzversicherungsvertrag über den Baustein "Deckungsklage" kann gleichwohl auch hier, wie bei der D&O-Versicherung die Gesellschaft sein. In der Praxis werden soweit ersichtlich nur Policen angeboten, bei den die Gesellschaft Versicherungsnehmerin wird.

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