Checkliste der Anwesenheitsrechte des Verteidigers im Ermittlungsverfahren [Rdn 1626][Autor]

 

Rdn 1627

Die Anwesenheitsrechte des Verteidigers im EV sind in folgendem Überblick zusammengestellt (AR = Anwesenheitsrecht; ja = Anwesenheitsrecht besteht; wegen der weiteren Einzelh. s. die u.a. ­Stichwörter).

 
Ermittlungsmaßnahme polizeiliche staatsanwaltschaftliche richterliche
Augenscheinseinnahme kein AR kein AR AR ja (§ 168d Abs. 1)
Durchsuchung beim ­Beschuldigten Der Verteidiger hat kein allgemeines AR, der Beschuldigte als Inhaber des Hausrechts kann die Anwesenheit gestatten. In der Praxis wird daher die ­Anwesenheit i.d.R. erlaubt.
Durchsuchung bei einem Dritten Der Verteidiger hat ein AR nur, wenn der Inhaber des Hausrechts die ­Anwesenheit gestattet.
Gegenüberstellung nach § 58 Abs. 2 S. 2 AR ja nach § 58 Abs. 2 S. 2 AR ja nach § 58 Abs. 2 S. 2 AR ja
Haftprüfungstermin     AR ja
Leichenschau nach h.M. kein AR des Verteidigers; § 168d gilt nicht (→ Leichenschau, Teil L Rdn 3036)    
Vernehmung des ­Beschuldigten AR ja (§ 163a Abs. 4 i.V.m. § 168c Abs. 1, 5) AR ja (§ 163a Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 168c Abs. 1, 5) AR ja (§ 168c Abs. 1, 5)
Vernehmung von ­Mitbeschuldigten nach h.M. zum alten Recht kein AR; Verteidiger kann aber zugelassen werden nach h.M. zum alten Recht kein AR; Verteidiger kann aber zugelassen werden nein (BGHSt 42, 391; s. Teil V Rdn 4772 ff.; a.A. wohl h.M. in der Lit.)
Vernehmung von SV nach h.M. kein AR; Verteidiger kann aber zugelassen werden nach h.M. kein AR; Verteidiger kann aber zugelassen werden AR ja (§ 168c Abs. 1)
Exploration durch einen SV kein AR (vgl. BGH NStZ 2003, 101; vgl. aber LSG Rheinland-Pfalz StraFo 2006, 335)
Vernehmung von Zeugen nach h.M. kein AR; Verteidiger kann aber zugelassen werden nach h.M. kein AR; Verteidiger kann aber zugelassen werden AR ja (§ 168c Abs. 2)
Vorführung des ­Beschuldigten     AR ja

Siehe auch: → Augenscheinseinnahme, Teil A Rdn 643; → Durchsuchung, Anwesenheit des Verteidigers, Teil D Rdn 1842; → Gegenüberstellung, Teil G Rdn 2437; → Leichenschau, Teil L Rdn 3036; → Polizeiliche Vernehmung, Beschuldigter, Allgemeines, Teil P Rdn 3707, m.w.N.; → Richterliche Vernehmung, Beschuldigter, Teil R Rdn 4009; → Sachverständigenbeweis, Teil S Rdn 4060; → Staatsanwaltschaftliche Vernehmung, Beschuldigter, Teil S Rdn 4133; → Vernehmung von Mitbeschuldigten, Teil V Rdn 4772; → Vernehmung von Sachverständigen, Teil V Rdn 4788; → Vernehmung von Zeugen, Allgemeines, Teil V Rdn 4795, m.w.N.; → Vorführung des Beschuldigten, Teil V Rdn 5218.

[Autor] Burhoff

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