Tatsächliche Voraussetzungen: Pfändbares Vermögen
Bevor Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden, empfiehlt es sich - soweit möglich -, Informationen über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners einzuholen:
- korrekte Bezeichnung, Aufenthaltsort des Schuldners
- Wovon lebt der Schuldner? Wo arbeitet er? Bezieht er Renten?
- Sind Kapitaleinkünfte bekannt? Hat er Wertpapierdepots?
- Welche Banken oder Sparkassen sucht er auf? Sind Konten bekannt?
- Hat er Wohn- oder Hauseigentum? Sonstiger Grundbesitz?
- Zieht er Miet- oder Pachteinkünfte?
- Ergeben sich aus der Korrespondenz zwischen Gläubiger und Schuldner Anhaltspunkte für die finanziellen Verhältnisse? (Bankverbindungen)
- Besitzt der Schuldner Sammlungen (Münz-, Uhren-, Briefmarkensammlung)?
- Gehört ihm ein Boot, Flugzeug, Hängegleiter, Auto, Motorrad, Wohnmobil, Wohnwagen, Fallschirm, Wochenendhaus, Ferienwohnung?
- Hat er einen Tresor, ein Bankstahlfach, Kunstgegenstände, Weinkeller, Teppiche?
- Ist der Schuldner an einer GmbH, KG oder OHG beteiligt?
- Wo baut der Schuldner seine Altersversorgung - gesetzlich und privat - auf?
Diesbezügliche Informationsquellen können neben Eigenwahrnehmungen des Gläubigers auch öffentliche Register, wie Handelsregister, Gewerbeamt, Schuldnerregister, Grundbuchamt, Nachlassgerichte, EMA etc. sein oder sonstige Quellen, wie Schufa, Branchenbücher, Internet.
Weiß der Gläubiger nichts über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners, sollte er möglichst bald die eidesstattliche Abnahme der Vermögensauskunft beantragen.
Rechtliche Voraussetzungen
Allgemeine Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung
- Antrag des Gläubigers
- Vollstreckungstitel
- Vollstreckungsklausel
- Zustellung des Vollstreckungstitels
Besondere Voraussetzungen
Diese sind vor der Zwangsvollstreckung von dem Vollstreckungsorgan zu prüfen
es kommen u.a. in Betracht:
- die Geltendmachung eines Anspruches ist vom eintritt eines bestimmten Kalendertages abhängig, § 751 Abs. 1 ZPO
- soweit die Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung des Gläubigers erfolgen darf, ist diese vor Beginn der Vollstreckung durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachzuweisen, § 751 Abs. 2 ZPO
- bei einer Verurteilung des Schuldners Zug-um-Zug darf die Vollstreckung erst begonnen werden, wenn der Schuldner hinsichtlich der Gegenleistung befriedigt ist oder sich im Annahmeverzug befindet, §§ 756, 765 ZPO
- Ablauf von Wartefristen
- Vollstreckungsverträge
Fehlen von Vollstreckungshindernissen
Als negative Voraussetzung setzt die Zwangsvollstreckung das Fehlen von Vollstreckungshindernissen voraus. Ein solches besteht:
- in den Fällen des § 775 ZPO
- wenn die Zwangsvollstreckung (einstweilen) eingestellt wurde
- Vollstreckungsverträge
- Insolvenz des Schuldners, § 89 InsO
- §§ 811, 850 ZPO
Zusammenfassend bleibt festzustellen, dass die Zwangsvollstreckung nur beginnen darf, wenn
- alle drei Voraussetzungen von Titel, Klausel und Zustellung nachgewiesen sind und
- eventuell erforderliche besondere Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen und
- keine Vollstreckungshindernisse bestehen.