Rz. 19

Hierauf können die zukünftigen Gesellschafter den Registrierungsantrag oder, sofern nach den Marktzugangsbedingungen in einer bestimmten beschränkten Branche noch eine Genehmigung erforderlich ist, einen Genehmigungsantrag einbringen.

 

Rz. 20

Das GAI führt nun ausdrücklich in Gesetzesform ein Konzept zur Verwaltung von Auslandsinvestitionen ein, welches in Art. 4 GAI als "pre-entry national treatment plus negative list" bezeichnet wird. Dies bedeutet, dass im Grundsatz Inländergleichbehandlung[10] für ausländische Investoren besteht, sollte die beabsichtigte Investitionstätigkeit nicht unter die "Special Management Measures for the Market Entry of Foreign Investment (Negative List)"[11] (Negativliste) bzw. die "Special Management Measures for the Market Entry of Foreign Investment in Pilot Free Trade Zones (Negative List)"[12] (FHZ-Negativliste) fallen. Die Marktregulierung mithilfe der genannten Listen besteht schon seit einigen Jahren, ist insofern also keine Neuheit. Allerdings wurden die Listen über die Jahre sukzessive reduziert und zusätzliche Sektoren für ausländische Investitionen geöffnet.[13] Dabei ist zu beachten, dass unabhängig von der Anwendung dieser Listen weiterhin sektorenspezifische Lizenzen und Genehmigungen für den Betrieb eines Unternehmens in einem bestimmten Bereich erforderlich sein können.[14] Zudem stellen die eben genannten Negativlisten nur eine erste Hürde beim Markteintritt in China dar. Ausländische Investoren müssen sich bei der strategischen Planung zur Unternehmensgründung ebenfalls an der für inländische und ausländische Investoren gleichermaßen geltenden (und weitaus umfangreicheren) "Negative List for Market Access"[15] ausrichten.

 

Rz. 21

Dem Antrag sind insbesondere die folgenden Unterlagen beizufügen:

Durchführbarkeitsstudie;
Satzung und Joint Venture-Vertrag;
Kopie des Handelsregisterauszugs des ausländischen Investors;
Bonitätsbestätigung der Hausbank des ausländischen Investors;
geprüfte Jahresabschlüsse der letzten Jahre, inklusive Gewinn- und Verlustrechnung, Bilanz und Kapitalflussrechnung.
 

Rz. 22

Die Behörde hat innerhalb von 30 Tagen über den Antrag zu entscheiden.

[10] Siehe zu Einzelheiten der Gleichbehandlung Art. 6, 13, 14, 15–17, 23, 35, 41 GAI-AB.
[11] Special Management Measures for the Market Entry of Foreign Investment (Negative List) (2020 version), in Kraft seit 23.7.2020.
[12] Special Management Measures for the Market Entry of Foreign Investment in Pilot Free Trade Zones (Negative List) (2020 version), in Kraft seit 23.7.2020.
[13] Die letzte Revision im Juni 2020 führte zu einer Verkleinerung der Negativliste von 40 auf 33 Sektoren und der FHZ-Negativliste von 37 auf 30 Sektoren.
[14] Vgl. Art. 35 GAI-AB.
[15] Negative List for Market Access (2020 version), in Kraft seit 10.12.2020.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?