I. Gesetzlicher Mindestinhalt
Rz. 35
Bezüglich des Mindestinhalts des Gesellschaftsvertrags ist zwischen JV-Gesellschaften und WFOEs zu unterscheiden. Letztere haben einen Gesellschaftsvertrag nur abzuschließen, wenn mehrere Investoren an der Gründung des WFOE beteiligt sind. Ansonsten genügt es, eine Satzung einzureichen. Der Gesetzgeber des WFOE-Gesetzes geht vom Typus einer Ein-Personen-WFOE aus. Er hat es daher unterlassen, nähere Angaben zum Mindestinhalt des Gesellschaftsvertrags zu machen.
Rz. 36
Im Einzelnen soll der JV-Vertrag insbesondere die folgenden Inhalte regeln, die auch beim Abschluss eines Gesellschaftsvertrags für ein WFOE als Orientierungshilfe dienen können:
Rz. 37
1. Name und Adresse der Investoren sowie der gesetzlich Vertretungsberechtigten der Investoren.
Rz. 38
2. Name und Adresse der Gesellschaft. Die Firma einer Gesellschaft muss nach chinesischem Recht aus bestimmten Bestandteilen zusammengesetzt sein. Sie muss in der angegebenen Reihenfolge enthalten: (1) Ortsname des Sitzes der Gesellschaft in China; (2) Geschäfts- oder Handelsname; (3) Art der Geschäftstätigkeit; (4) Gesellschaftsform.
Bei der Registrierung werden von der zuständigen SAMR nur Namen in chinesischer Sprache akzeptiert. Bei der Übersetzung ausländischer Namen ins Chinesische ist sorgfältig auf die Bedeutung der chinesischen Schriftzeichen zu achten. Darüber hinaus wird man eine phonetische Ähnlichkeit zum ausländischen Unternehmensnamen anstreben.
Die Firma einer GmbH muss den Rechtsformzusatz "limited liability company" (youxian gongsi) bzw. Co., Ltd. in der englischen Fassung enthalten.
Der Ort der Hauptverwaltung der Gesellschaft ist zugleich der Sitz der Gesellschaft. Er muss im Inland liegen.
Rz. 39
3. Art der Gesellschaft (bei CJV). Sogenannte Co-operative Joint Ventures können sowohl in der Rechtsform einer GmbH als auch als Personengesellschaft gegründet werden. Als Personengesellschaft sind sie am ehesten mit einer offenen Handelsgesellschaft zu vergleichen. Die Wahl der Rechtsform hängt hauptsächlich von steuerlichen Erwägungen ab. Personengesellschaften sind nämlich auch nach chinesischem Steuerrecht kein Subjekt der Körperschaftsteuer. Gewinne und Verluste sind also den Partnern bzw. Investoren zuzurechnen.
Rz. 40
4. Unternehmensgegenstand. Grundsätzlich können FIEs für jeden zulässigen gewerblichen Unternehmensgegenstand gegründet werden. Die Zulässigkeit ausländischen Investments in einem bestimmten Bereich wird von den oben erwähnten Negativlisten geregelt. Auf die verschiedenen Kategorien wurde bereits eingegangen (siehe Rdn 20). Ausländisches Investment ist grundsätzlich in allen Kategorien außer der verbotenen Kategorie zulässig. In der Kategorie "restricted" finden sich mehrere Unternehmensgegenstände, die lediglich in Form eines Joint Ventures betrieben werden dürfen. Dabei wird regelmäßig eine bestimmte chinesische Mindestbeteiligung vorgeschrieben.
Anders als in Deutschland genügt es in China nicht, einen allgemein formulierten Unternehmensgegenstand in die Satzung aufzunehmen. Der Unternehmensgegenstand muss vielmehr präzise formuliert werden. Dies ist von entscheidender Bedeutung, weil das Unternehmen später nur im Rahmen des genehmigten Unternehmensgegenstandes tätig werden darf (ultra vires-Lehre). Geschäfte, die außerhalb des Unternehmensgegenstandes liegen, sind grundsätzlich nichtig. Erschließt das Unternehmen später neue Tätigkeitsfelder, so ist eine entsprechende Änderung des Unternehmensgegenstandes erforderlich.
Die Rechtsprechung hat die ultra vires-Doktrin in einigen Fällen abgemindert. Danach sind Geschäfte außerhalb des genehmigten Unternehmensgegenstandes nur dann nichtig, wenn sie gleichzeitig gegen ein weiteres gesetzliches Verbot verstoßen. Als Grundsatz sollten sich Investoren allerdings einprägen, dass Rechtsgeschäfte, die den Rahmen des Business Scope sprengen, von Nichtigkeit bedroht sind und das Unternehmen der Haftung wegen culpa in contrahendo unterwerfen können.
Rz. 41
5. Total Investment, registriertes Kapital und Art der Kapitalaufbringung. Das Mindestkapital für ein FIE ist im Gesellschaftsgesetz nicht festgesetzt. Die Kapitalausstattung muss für Art und Umfang des Geschäftsbetriebs angemessen sein.
Das registrierte Kapital hat einen bestimmten Prozentsatz des sogenannten Gesamtinvestments auszumachen. Für das Verhältnis von Gesamtinvestitionssumme und registriertem Kapital gelten die folgenden Quoten und Mindestbeträge:
Gesamtinvestment |
Mindestquote des registrierten Kapitals zum Gesamtinvestment |
Mindestbetrag für registriertes Kapital |
unter 3 Mio. USD |
70 % |
s.o. |
3 Mio. bis (einschließlich) 10 Mio. USD |
50 % |
2,1 Mio. USD, wenn das Gesamtinvestment unter 4,2 Mio. USD liegt |
über 10 Mio. bis (einschließlich) 30 Mio. USD |
40 % |
5 Mio. USD, wenn das Gesamtinvestment unter 12,5 Mio. USD liegt |
über 30 Mio. USD |
33 % |
12 Mio. USD, wenn das Gesamtinvestment unter 36 Mio. USD liegt |
Veränderungen des Gesamtinvestments ziehen die Pflicht zur Erhöhung des registrierten Kapitals nach sich. Diese Erhöhung is...