I. Kapitalaufbringung
Rz. 58
Grundsätzlich sind die folgenden Gegenstände einlagefähig:
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Bargeld; |
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Maschinen und Anlagen; |
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Immaterialgüterrechte und Technologie; |
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Gesellschaftsanteile. |
Bei JV-Gesellschaften kommt typischerweise die Einlage von Landnutzungsrechten und Gebäuden in Betracht, die vom chinesischen Partner eingebracht werden.
Rz. 59
Bareinlagen können auf RMB oder Devisen lauten.
Rz. 60
In der Praxis empfiehlt es sich jedoch oftmals, Technologie im Rahmen eines Lizenzvertrags dem Unternehmen zur Verfügung zu stellen. Durch die Lizenzgebühren hat der ausländische Investor nämlich die Möglichkeit, einen Teil seines Investments unabhängig vom Geschäftserfolg in Devisen zurückzuerhalten.
Rz. 61
Die früher bestehende Verpflichtung zur Bewertung von Sacheinlagen durch besondere Behörden ist entfallen. Ein Bewertungsverfahren kann in der Satzung oder im Joint Venture-Vertrag festgelegt werden.
Nach Art. 27 Abs. 2 Gesellschaftsgesetz gilt ein Verbot der Über- oder Unterbewertung.
Seit März 2009 ist zudem die Einbringung von Gesellschaftsanteilen zulässig. Voraussetzung dafür ist, dass das Stammkapital der Gesellschaft, deren Anteile eingebracht werden sollen, bereits vollständig eingezahlt ist.
Rz. 62
Die Fälligkeit der Einlage richtet sich grundsätzlich nach der Satzung. Die Einlage ist nach Ausstellung der Business License zu erbringen. Das Gesetz sieht keine festen Fristen für die Erbringung der Einlagen mehr vor.
Rz. 63
Halten die Gesellschafter die in der Satzung festgelegten Einzahlungsfristen nicht ein, so kann die Genehmigungsbehörde die bereits erteilte Geschäftslizenz aufheben. Darüber hinaus stellt die nicht fristgerechte Einlagenerbringung bei JVs einen Vertragsbruch gegenüber den Mitgesellschaftern dar, der einen Schadenersatzanspruch auslösen kann. Ein solcher Schadenersatzanspruch umfasst den gesamten wirtschaftlichen Verlust, der aufgrund der nicht rechtzeitig erfolgten Einlagenerbringung eingetreten ist.
Rz. 64
Nach vollständiger Leistung der Einlagen kann ein in China registrierter Wirtschaftsprüfer mit einer Gründungsprüfung beauftragt werden. Dies ist seit 2014 nicht mehr zwingend. Mit dieser Investmentprüfung wird festgestellt, ob alle Einlagen ordnungsgemäß erbracht worden sind. Bareinlagen sind durch Kontoauszüge nachzuweisen.
Rz. 65
Für Sacheinlagen bestehen je nach Art der Einlage verschiedene Nachweismöglichkeiten. Landnutzungsrechte sind durch ein spezielles Landnutzungszertifikat, vom ausländischen Gesellschafter importierte Anlagen durch Zertifikate des Commodity Inspection Bureau nachzuweisen. Kann der Nachweis der ordnungsgemäßen Einlagenleistung erbracht werden, stellt der Wirtschaftsprüfer optional einen Investment Verification Report aus. Dieser dient nach neuester Rechtslage aber nur noch zum Nachweis gegenüber Banken und Gläubigern.
II. Gründerhaftung
Rz. 66
Jeder Gesellschafter muss seine Einlage vollständig und rechtzeitig leisten. Andernfalls wird er den übrigen Gesellschaftern, die ihre Einlagen bereits vollständig geleistet haben, schadenersatzpflichtig. Es empfiehlt sich, eine entsprechende Regelung in die Satzung von Mehrpersonen-WFOEs aufzunehmen.
Rz. 67
Weiter sieht das Gesellschaftsgesetz in Art. 30 vor, dass Gesellschafter verpflichtet sind, ihre Einlage aufzustocken, falls sich nach Gründung der Gesellschaft herausstellt, dass der Wert ihrer Einlage deutlich unter der im Gesellschaftsvertrag festgelegten Bewertung liegt. Das Gesetz enthält allerdings keine Bestimmung, ab welcher Wertrelation eine deutliche Unterschreitung anzunehmen ist.
Rz. 68
Die übrigen Mitgesellschafter haften in dem oben beschrieben Fall neben dem betreffenden Gesellschafter gesamtschuldnerisch auf die vollständige Erbringung der Einlage. Das Gesetz führt allerdings nicht aus, wie zu verfahren ist, falls die mangelhafte Einlage nicht in Geld, sondern etwa in Sachen oder Immaterialgüterrechten besteht.
Rz. 69
Das Gesellschaftsgesetz sieht weiter vor, dass Gesellschafter, die Einlageleistungen vorgetäuscht haben, um das Publikum zu täuschen, von der Genehmigungsbehörde dazu angehalten werden können, die Einlage nachzuholen. Darüber hinaus unterliegen sie einer Geldbuße i.H.v. 5 bis 10 % des vorgetäuschten Einlagebetrags. Schließlich unterliegen die Gründer strafrechtlicher Verantwortung, falls der Sachverhalt eine Straftat darstellt.
III. Kapitalerhaltung
Rz. 70
Nach Art. 35 Gesellschaftsgesetz dürfen die Gesellschafter nach Eintragung der Gesellschaft ihre Einlagen nicht zurückziehen. Die Bestimmung wird im Sinne eines Verbotes der Einlagenrückgewähr verstanden.
Rz. 71
Die Einlagenrückgewähr wird vom Gesetz nicht näher erörtert. Im Fall einer Einlagenrückgewähr kann die Genehmigungsbehörde die betreffenden Gesellschafter dazu anhalten, die Einlage zurückzuzahlen. Weiter kann die Genehmigungsbehörde eine Geldbuße i.H.v. 5 bis 10 % des abgezogenen Betrags verhängen. Schließlich unterliegt der betreffende Gesellschafter auch hier strafrechtlicher Verantwortung, falls der Sachverhalt eine Straftat darstellt.
Rz. 72
Vorschriften zu eigenkapitalersetzenden Darlehen s...