I. Grundlagen
Rz. 79
Die Grundlage des chinesischen Handelsregisterrechts bilden die sogenannten Regeln zur Registrierung von juristischen Unternehmenspersonen in der Fassung vom 19.2.2014 sowie die dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen. Diese Regelungen sind sowohl auf chinesische Unternehmen als auch auf FIEs anzuwenden.
Rz. 80
Das chinesische Handelsregister wird geführt von der Marktaufsichtsbehörde SAMR, die insoweit die Befugnisse des früheren Amtes für Industrie und Handel übernommen hat. Die SAMR ist eine Verwaltungsbehörde. Zuständig ist die Marktaufsichtsbehörde am jeweiligen Sitz des Unternehmens. Die lokale Marktaufsichtsbehörde unterliegt bei Ausübung ihrer Kompetenz als Handelsregister der Überwachung der Marktaufsichtsbehörde auf der jeweils nächsthöheren Stufe der Verwaltung. Ein Verwaltungsrechtszug wird jedoch nur für Bußgeldentscheidungen vorgesehen.
Rz. 81
Das chinesische Handelsregister wird dezentral geführt. Registereinsicht kann daher nur bei der zuständigen Marktaufsichtsbehörde am Sitz der Gesellschaft genommen werden.
Rz. 82
Das chinesische Handelsregister ist inzwischen elektronisch erfasst. Unautorisierte Nutzer haben die Möglichkeit, eine sogenannte Basisinformation abzurufen, die aus der Firma und der Adresse des aufgerufenen Unternehmens besteht. Eine darüberhinausgehende Einsicht im Wege des Internets setzt das Bestehen einer Autorisierung voraus, die bei der Marktaufsichtsbehörde zu erreichen ist.
Rz. 83
Bei der chinesischen Zentralbank (People’s Bank of China) wurde das sog. Überwachungs- und Analysezentrum für Geldwäsche eingerichtet. Neue Vorschriften hierzu wurden am 30.12.2020 im Entwurf veröffentlicht.
II. Bedeutung der Handelsregistereintragung
Rz. 84
Die Wirkung von Handelsregistereintragungen ist im chinesischen Rechtsbereich nicht erforscht. Es ist davon auszugehen, dass zumindest im Bereich der Gründung von Unternehmen die Eintragung der Gesellschaft konstitutiv ist.
Rz. 85
Eine vergleichbare Anordnung fehlt für die Löschung der Gesellschaft. Ebenso findet sich keine Anordnung, ab wann sonstige Veränderungen der Gesellschaft wirksam werden (Kapitalerhöhung, Kapitalherabsetzung, Satzungsänderungen, Abtretung von Geschäftsanteilen etc.). In Analogie zur Gründung wird man davon auszugehen haben, dass auch die Veränderung des Grundkapitals sowie die Abtretung von Geschäftsanteilen erst mit Registrierung wirksam werden. Anders ist es bei internen organisatorischen Maßnahmen wie z.B. der Abberufung und Neubestellung von Managern. Hier ist davon auszugehen, dass die Wirksamkeit der Maßnahme mit dem entsprechenden Beschluss des zuständigen Organs eintritt.
Rz. 86
Der Schutz des Vertrauens auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der Eintragungen im Handelsregister ist dem chinesischen Recht fremd. Trotzdem sind die Eintragungen nicht ohne rechtliche Wirkung. Art. 172 chinesisches Zivilgesetzbuch (ZGB) bestimmt, dass Vertreterhandlungen eines Vertreters ohne Vertretungsmacht bzw. nach Beendigung seiner Vertretungsmacht grundsätzlich wirksam sind, wenn der andere Teil Grund hat zu glauben, dass Vertretungsmacht wirksam erteilt wurde oder noch besteht.
Rz. 87
Die Eintragung eines gesetzlichen Vertreters ist sicherlich ein Grund, berechtigt an das Bestehen von Vertretungsmacht zu glauben. Daraus ist zu folgern, dass der Eintragung eines gesetzlichen Vertreters positive Publizität zukommt. Der eingetragene gesetzliche Vertreter eines Unternehmens kann daher sein Unternehmen verpflichten, auch wenn er von der Gesellschaft bereits abberufen worden ist.
Rz. 88
Eine weitere positive Publizitätswirkung wird von der Vorschrift des Art. 504 ZGB angeordnet. Die Bestimmung sieht vor, dass Verträge, die von gesetzlichen Vertretern in Überschreitung ihrer Befugnisse errichtet werden, grundsätzlich wirksam sind, es sei denn, die andere Seite hat die Überschreitung gekannt oder kennen müssen.
Rz. 89
Der Business Scope eines Unternehmens wird in der Business License festgelegt. Es besteht daher kein Grund der Verkehrsteilnehmer, sich mit der Unkenntnis des Business Scope zu entschuldigen, solange die spezifische Beschränkung eingetragen ist.
III. Handelsregisteranmeldung
1. Inhalt der Handelsregisteranmeldung
Rz. 90
Grundsätzlich sind im Zuge der Gründung beim Handelsregister die Rechtsform, die Firma, die Adresse bzw. der Sitz, das Gründungsdatum, die Art des Betriebs (FIE im Unterschied zu inländischen chinesischen Unternehmen), die Person des gesetzlichen Vertreters, der Business Scope, das Grundkapital, der Stand der Einlagen, das Gründungsdatum der Gesellschaft sowie das Bestehen von Niederlassungen einzutragen (so genannte Hauptinhalte). Diese Hauptinhalte werden in die Business License aufgenommen und den ins Register Einsicht Nehmenden zur Verfügung gestellt.
Rz. 91
Des Weiteren kennt das chinesische Recht Änderungsregistrierungen und Löschungen. Die Änderungsregistrierungen diene...