I. Rechtsstellung der Gesellschafter
Rz. 109
Die Rechte und Pflichten der Gesellschafter sind grundsätzlich dem deutschen Recht vergleichbar. Hauptverpflichtung der Gesellschafter ist die Pflicht zur Einlageleistung. Die Haftung der Gesellschafter ist grundsätzlich auf den Betrag ihrer Einlage beschränkt. Eine Durchgriffshaftung besteht nur in Ausnahmefällen.
Rz. 110
Die Rechte der Gesellschafter lassen sich wie im deutschen Recht in Mitwirkungsrechte und vermögenswerte Rechte unterscheiden. Zu Letzteren zählen das Recht auf Bezug von Dividenden sowie der Beteiligung am Liquidationserlös.
Rz. 111
WFOE-Gesellschaften und Joint Venture neuen Rechts verfügen über eine Gesellschafterversammlung als höchstes Organ. Durch sie können die Gesellschafter an den grundlegenden Entscheidungen mitwirken, wie z.B. an der Erhöhung oder Herabsetzung des Kapitals, Änderungen der Satzung, Auflösung der Gesellschaft bzw. Spaltung oder Verschmelzung der Gesellschaft.
Rz. 112
Art. 33 Gesellschaftsgesetz regelt die Informations- und Einsichtsrechte von Gesellschaftern. Danach können Gesellschafter auf schriftlichen Antrag Einsicht in Buchhaltungsunterlagen erhalten.
Rz. 113
Durch die Gesetzesnovelle 2006 wurde Minderheitsgesellschaftern ein stärkerer Schutz gewährt. Bei Untätigkeit des eigentlich zuständigen Aufsichtsrats bzw. Vorstands können sie Schadensersatzansprüche der Gesellschaft gegen ihre Manager wegen Pflichtverletzung durch das Instrument der Gesellschafterklage im eigenen Namen gerichtlich geltend machen. Ist der Schaden allerdings im Gesellschaftsvermögen eingetreten, so können sie Zahlung nur an die Gesellschaft verlangen.
Rz. 114
Art. 20 Abs. 3 Gesellschaftsgesetz normiert erstmals bei Missbrauch der Rechtsform der beschränkten Haftung eine Durchgriffshaftung der Gesellschafter. Diese greift auch dann ein, wenn bei einem WFOE mit nur einem Gesellschafter eine Vermögensvermischung droht.
Rz. 115
Hält ein Ehepartner Anteile an einer GmbH, so wird güterrechtlich danach differenziert, ob er diese Anteile bereits vor oder erst nach Eheschließung erworben hat. Voreheliches Vermögen verbleibt grundsätzlich im Vermögen des einzelnen Ehepartners, vgl. Art. 1063 Abs. 1 ZGB. Dagegen fällt Vermögen, welches nach der Eheschließung erworben wird, als gemeinschaftliches Vermögen beiden zu, vgl. Art. 1062 Nr. 2 ZGB. Solches Vermögen umfasst insbesondere auch Erträge, die eine Seite durch Investition ihres Einzelvermögens in eine Gesellschaft erlangt hat.
Im Scheidungsfall wird das eheliche Vermögen, darunter also auch Anteile an einer Gesellschaft, nach einvernehmlicher Regelung der Ehegatten oder durch richterliche Anordnung verteilt (vgl. Art. 1087 ZGB).
II. Registrierung der Gesellschafter
Rz. 116
Ein Gesellschafterbuch ist dem chinesischen Recht fremd. Gesellschafter eines JV erhielten nach alter Rechtslage allerdings ein sogenanntes Investmentzertifikat, das im Falle des Ausscheidens aus der Gesellschaft zurückzugeben oder im Falle der Anteilsübertragung dem neuen Gesellschafter zu übertragen ist. In der Praxis wird auf die Ausstellung dieses Zertifikats oft verzichtet.
III. Übertragung von Geschäftsanteilen
1. Anteilsübertragung unter Lebenden
a) Zulässigkeit
Rz. 117
Grundsätzlich können sowohl die Anteile an einem WFOE als auch an einem EJV und CJV frei übertragen werden.
b) Form
Rz. 118
Die Übertragung setzt bei allen drei Gesellschaftsformen den Abschluss eines schriftlichen Abtretungsvertrags voraus. Dieser Vertrag ist zwischen dem Abtretenden und den Übernehmenden abzuschließen. Weitere Formerfordernisse werden nicht aufgestellt. Insbesondere bedarf der Abtretungsvertrag keiner Beurkundung oder Beglaubigung.
Rz. 119
Die Schriftform ist für die Abtretung vorgeschrieben. Mangels Abschlusses eines schriftlichen Vertrags hat die Registrierungsbehörde die Behandlung des Registrierungsantrags zu versagen.
c) Zustimmungspflicht
Rz. 120
Die Abtretung bedarf der Zustimmung von mehr als der Hälfte der übrigen Gesellschafter, falls der Geschäftsanteil an eine Person übertragen wird, die nicht Gesellschafter ist. Wenn die übrigen Gesellschafter die Zustimmung verweigern, sind sie verpflichtet, den abzutretenden Gesellschaftsanteil zu erwerben. Jede Weigerung zum Erwerb wird als Zustimmung zur Abtretung aufgefasst. Zur Vermeidung von Schwierigkeiten empfiehlt es sich, diese Frage im Joint Venture-Vertrag bzw. in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag zu regeln.
Rz. 121
Den Gesellschaftern eines EJV stand nach alter Rechtslage darüber hinaus bereits nach dem Gesetz ein Vorkaufsrecht zu, falls ein Anteil der Gesellschaft an dritte Personen übertragen werden sollte. Dieses Vorkaufsrecht kann im Joint Venture-Vertrag nicht ausgeschlossen werden. Erst nachdem die anderen Gesellschafter auf das Vorkaufsrecht verzichtet haben, kann eine Übertragung auf einen anderen Rechtsträger erfolgen.
Rz. 122
Nach Art. 71 Abs. 3 Gesellschaftsgesetz steht dieses Vorkaufsrecht grds. allen an der Übertragung nicht beteiligten Gesellschaftern einer GmbH zu.
Rz. 123
Grundsätzlich muss im Fall der Abtretung die Rechtsnatur der Gesellschaft als einheimische Gesellschaft oder FIE nicht gewahrt werden. Gesellschafter eines WFOE haben daher das Recht, einen Anteil a...