Rz. 29

Als Gesellschafter eines FIE kommen chinesische juristische Personen und ausländische juristische sowie natürliche Personen in Betracht. Dabei haben JV-Gesellschaften in der Regel zwei und WFOEs einen Gesellschafter. Dies ist freilich nicht zwingend.

 

Rz. 30

Zum ehelichen Güterrecht wird auf die Ausführungen unten unter Rdn. 115 verwiesen. Nach Art. 1057 des chinesischen ZGB sind Ehemann und Ehefrau frei zu produzieren, zu arbeiten oder gesellschaftlich aktiv zu werden. Keine Seite darf die entsprechende Freiheit der anderen Seite beschränken. Aus diesem Grundsatz der beiderseitigen Erwerbsfreiheit kann geschlossen werden, dass jeder Ehegatte ohne Mitwirkung des anderen Teils eine GmbH gründen oder an einer bestehenden Gesellschaft Anteil erwerben oder diese veräußern kann. Es gibt keine gesetzliche Regelung, wonach ein Ehepartner zur Gesellschafterversammlung einer Gesellschaft zu laden ist, an der nur der andere Ehepartner beteiligt ist.

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