Rz. 7
In der Praxis bestehen einige Beschäftigungsformen, die sowohl Aspekte der Ausbildung als auch der Diensterbringung vermischen. In aller Regel fallen diese Beschäftigungsformen jedoch nicht in den Anwendungsbereich des § 26 BBiG.
3.2.1 Ferienjobs
Rz. 8
Bei Ferienjobs steht üblicherweise die Erbringung einer Arbeitsleistung im Vordergrund. Eine Ausbildung erfolgt insofern zumeist nur i. S. d. Anlernens. Soweit Schüler oder Studenten für den Zeitraum von Ferien oder zur Aushilfe beschäftigt werden, handelt es sich daher regelmäßig um ein befristetes Arbeitsverhältnis. Unschädlich ist, dass sie durch Ihre Tätigkeit nebenbei auch praktische Erfahrungen sammeln können.
3.2.2 Beschäftigung vor der Ausbildung
Rz. 9
Soweit Auszubildende unmittelbar vor Antritt einer anerkannten Ausbildung beschäftigt werden, handelt es sich regelmäßig um Arbeitsverhältnisse. Hier steht in aller Regel die Erprobung und Eignung der Person im Vordergrund der Tätigkeit. Gegebenenfalls kann eine vorgeschaltete Beschäftigung auch der Überbrückung und Finanzierung eines Zeitfensters dienen. Zweck der Beschäftigung ist jedenfalls in aller Regel nicht die Vermittlung von beruflichen Fertigkeiten, Fähigkeiten oder Kenntnissen. § 26 BBiG findet daher in aller Regel keine Anwendung.
3.2.3 Umschulung
Rz. 10
Wenngleich die berufliche Umschulung als Form der Berufsbildung in § 1 Abs. 5 BBiG erwähnt wird, fehlen jedoch Vorschriften über die vertragliche Gestaltung des Umschulungsverhältnisses im Gesetz. Aus diesem Grund hält die Rechtsprechung die §§ 4–25 BBiG weder direkt, noch über § 26 BBiG für anwendbar. Hierfür spricht insbesondere, dass sie auf Erwachsene zugeschnitten sind und weniger Ausbildungszeit benötigen.
Darüber hinaus entnimmt das BAG der Formulierung des § 26 BBiG, es müsse sich um eine erstmalige Vermittlung beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen handeln.
Die schulische Umschulung wird ebenfalls nicht von § 26 BBiG erfasst. Abgesehen davon, dass es hier am Tatbestandsmerkmal des "Einstellens" fehlt, sind derartige Vertragsgestaltungen für eine Anwendung von § 26 BBiG nicht geeignet, weil die Anwendung dieser Norm zu einer Vergütungspflicht führen würde, was für Vertragsverhältnisse mit schulischen Einrichtungen schlicht nicht passt.
3.2.4 Trainees
Rz. 11
Da der Begriff "Trainee" nicht gesetzlich definiert ist, kann er in der betrieblichen Praxis in (mindestens) zwei Ausprägungen vorkommen. Häufig wird er (nur) in dem Sinne verstanden, dass ein Hochschulabsolvent im Rahmen eines echten Arbeitsverhältnisses eine Einstiegsphase absolviert, in der er verschiedene Abteilungen des Unternehmens und Einsatzmöglichkeiten entsprechend seiner Hochschulausbildung kennenlernen soll. Gleichermaßen gibt es den Begriff des Trainees allerdings auch in Vertragsverhältnissen, die noch weniger auf den Austausch von Leistungen gerichtet sind, in denen es vielmehr um das "Hineinschnuppern" in das Arbeitsleben und das Erlernen bestimmter Fertigkeiten geht. Insofern besteht hier mindestens eine Nähe zum Praktikum, wobei Traineeverträge häufig für einen deutlich längeren Zeitraum abgeschlossen werden als Praktikumsverträge. Soweit es aber um eine Einstellung geht, "um berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten und berufliche Erfahrungen zu erwerben", gelten für solche Vertragsverhältnisse nicht direkt die Vorgaben des allgemeinen Arbeitsrechts, vielmehr kann dann durchaus § 26 BBiG Anwendung finden.