(1) Testungen nach den §§ 2, 3 und 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können für jeden Einzelfall einmal pro Person wiederholt werden.

 

(2) 1Testungen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 können für jeden Einzelfall einmal pro Woche durchgeführt werden. 2Dies gilt nicht für die Anwendung von PoC-Antigentests, die von den Einrichtungen oder Unternehmen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4 im Rahmen eines einrichtungs- oder unternehmensbezogenen Testkonzepts selbst durchgeführt werden.

 

(3[1]) Absatz 1 gilt für Testungen nach § 4 Absatz 3 entsprechend.

[1] § 5 Absatz 3 tritt mit Ablauf des 15. Dezember 2020 außer Kraft.

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