§ 6 Abs. 1 COVMG, der am 28.3.2020 in Kraft getreten ist, führt nicht dazu, dass der Verwalter, dessen Bestellung vor dem 28.3.2020 beendet war, mit Inkrafttreten des COVMG rückwirkend als bestellt anzusehen ist. Eine vor Inkrafttreten des COVMG erteilte Zustimmung muss daher erneut erklärt werden.

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