In einer Wohnungseigentumsanlage ist eine Veräußerungsbeschränkung vereinbart. Zum Nachweis der Zustimmung des Verwalters legt der Veräußerer X eine Erklärung eines V vom 13.3.2020 vor. Die Bestellung des V endete zwar am 31.12.2019. X meint aber, V sei durch § 6 Abs. 1 COVMG, wonach der zuletzt bestellte Verwalter bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung eines neuen Verwalters im Amt bleibt, als Verwalter anzusehen. Dies sieht das Grundbuchamt nicht so und erlässt eine entsprechende Zwischenverfügung. Gegen diese geht X vor.

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