Das Wichtigste in Kürze:

1. Die Zwangsmaßnahmen Durchsuchung und Beschlagnahme haben im (straßenverkehrsrechtlichen) OWi-Verfahren nicht die Bedeutung, die sie im Strafverfahren haben.
2. Die Vorschriften der StPO sind über § 46 Abs. 1 im OWi-Verfahren nur sinngemäß anwendbar.
3. Die Durchsuchungsmaßnahme muss grds. vom Richter angeordnet werden (sog. Richtervorbehalt).
4. Das BVerfG verlangt eine eigenverantwortliche richterliche Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen.
5. Im OWi-Verfahren ist der bei jeder Anordnung einer Durchsuchungsmaßnahme zu beachtende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von ganz erheblicher Bedeutung.
6. Praktische Bedeutung haben ggf. die Fragen der Durchsuchung auch bei der Vollstreckung eines Fahrverbots.
7. Für die Durchführung der Durchsuchung im OWi-Verfahren gelten die allgemeinen Regeln.
8. Auch im OWi-Verfahren stellt sich die Frage nach einem Beweisverwertungsverbot.
9. Für Rechtsmittel gegen Durchsuchungsmaßnahmen gelten im OWi-Verfahren die allgemeinen Grundsätze und Regeln.
 

Rdn 804

 

Literaturhinweise:

Burhoff, Durchsuchung: Richtervorbehalt und Anordnungsvoraussetzungen, PStR 2005, 138

ders., Durchsuchung und Beschlagnahme, Bestandsaufnahme zur obergerichtlichen Rspr., StraFo 2005, 140

ders., Durchsuchung und Beschlagnahme in der Rechtsanwaltskanzlei, ZAP F. 22, S. 413

ders., Die Widerspruchslösung in bußgeldrechtlichen Verfahren, VA 2013, 16

ders., So müssen Sie auf die "Widerspruchslösung" in bußgeldrechtlichen Verfahren reagieren, VA 2013, 35

Fromm, Zwangsmaßnahmen zur Fahreridentifizierung in der Spedition – Über die Rechtmäßigkeit von Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüssen im Bußgeldverfahren, VRR 2014, 455

Gramse, Verkehrsstraftat, Führerscheinbeschlagnahme, Wohnungsdurchsuchung, NZV 2002, 345

Hütwohl, Nachtzeit ist nicht gleich Nachtzeit – Einheitlichkeit der Rechtsordnung und Relativität der Rechtsbegriffe, NJW 2021, 3298

Ladiges, Stillschweigende Durchsuchungen im Strafverfahren, NStZ 2014, 609

Park, Die Anfechtung von Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen, StRR 2008, 4

ders., Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen aufgrund von Gefahr im Verzug, StRR 2008, 244

Rebler, Durchsuchung und Beschlagnahme im Bußgeldverfahren, SVR 2014, 41

ders., Die Wohnungsdurchsuchung im Verkehrsrecht, DAR 2022, 75

Ternig/Lellmann, Die rechtliche Zulässigkeit der Sicherstellung bzw. des Auslesens von Mobiltelefon zwecks Beweisführung bei Verkehrsordnungswidrigkeiten, NZV 2016, 454

Wächter, Wohnungsdurchsuchung zwecks Vollstreckung eines Fahrverbotes?, NZV 1999, 273

s. auch die Hinw. bei Burhoff, EV, Rn 1742

vgl. noch die Hinweise bei → Beschlagnahme im OWi-Verfahren, Rdn 429, und bei → Trunkenheitsfahrt, Urteil, tatsächliche Feststellungen, Rdn 3563.

 

Rdn 805

1. Die Zwangsmaßnahmen Durchsuchung und Beschlagnahme (→ Beschlagnahme im OWi-Verfahren, Rdn 428) haben im (straßenverkehrsrechtlichen) OWi-Verfahren nicht die Bedeutung, die sie im Strafverfahren haben. Aber auch hier kann es zu Durchsuchungs- und anschließenden Beschlagnahmemaßnahmen kommen.

 

☆ Das BVerfG sieht eine Durchsuchung im OWi-Verfahren nicht generell als unzulässig an (vgl. BVerfG HRRS 2005 Nr. 313; zfs 2007, 655; zuletzt BVerfG DAR 2016, 641 m. Anm. Niehaus = = StRR 9/2016, 18 = VRR 9/2016, 13; zur Durchsuchung bei Verkehrsstraftaten BVerfGK 5, 56 = VRR 2005, 111 = VA 2005, 89; Rebler DAR 2022, 75; bei Verstößen gegen § 23 Abs. 1a StVO Ternig/Lellmann NZV 2016, 454).BVerfG sieht eine Durchsuchung im OWi-Verfahren nicht generell als unzulässig an (vgl. BVerfG HRRS 2005 Nr. 313; zfs 2007, 655; zuletzt BVerfG DAR 2016, 641 m. Anm. Niehaus = = StRR 9/2016, 18 = VRR 9/2016, 13; zur Durchsuchung bei Verkehrsstraftaten BVerfGK 5, 56 = VRR 2005, 111 = VA 2005, 89; Rebler DAR 2022, 75; bei Verstößen gegen § 23 Abs. 1a StVO Ternig/Lellmann NZV 2016, 454).

 

Rdn 806

Deshalb soll auch hier auf die Voraussetzungen dieser Maßnahmen eingegangen werden. Es handelt sich allerdings nur um einen Überblick, der die im OWi-Verfahren bedeutsamen Fragen ausführlicher behandelt. Wegen der Einzelh. und zur Vertiefung wird verwiesen auf die eingehende Darstellung bei Göhler/Seitz/Bauer, vor § 59 Rn 108 ff. und bei Burhoff, EV, Rn 1741 ff. m. zahlreichen weiteren Nachw.

 

Rdn 807

2. Die StPO regelt die Durchsuchung in den §§ 102 ff. StPO. Diese Vorschriften sind über § 46 Abs. 1 im OWi-Verfahren anwendbar. Nach allgemeiner Meinung kommt im OWi-Verfahren aber nur eine sinngemäße Anwendung der Vorschriften in Betracht (Göhler/Seitz/Bauer, vor § 59 Rn 108 m.w.N.). Danach ist eine Durchsuchungsmaßnahme i.d.R. nur zulässig

ggf. zur Feststellung der Person eines Verdächtigen (nach Göhler/Seitz/Bauer, a.a.O., unter Hinw. auf LG Zweibrücken NStZ-RR 1999, 339 nur ausnahmeweise bei schwerwiegenden Verkehrsordnungswidrigkeiten; auch Fromm VRR 2014, 455 ff.),
ggf. zur Identitätsfeststellung,
ggf. zur Durchsetzung der Anordnung der Entnahme einer Blutprobe (dazu Göhler/Seitz/Bauer, a.a.O.; KK/Lutz, vor § 53 Rn 118),
zum Auffinden von Beweismitteln und Einziehung...

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