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Dachschrägen mindern Wohnfläche

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Leitsatz

1. Ein Fehler, der den Erwerber zur Minderung der Vergütung berechtigt, liegt dann vor, wenn die Wohnfläche einer Dachgeschoßwohnung mehr als 10 % kleiner ist als nach dem Werkvertrag geschuldet. Dies gilt auch, wenn die Größe nicht zugesichert war.

2. Im übrigen ist der Begriff "Wohnfläche" auslegungsbedürftig.

 

Sachverhalt

Noch vor deren Fertigstellung erwarb ein Ehepaar eine Dachgeschoßwohnung, die laut Prospekt 78 m² groß werden sollte, und entrichtete den dieser Größe entsprechenden Kaufpreis. Im notariellen Kaufvertrag waren Angaben über die Größe der Wohnfläche nicht enthalten. Nach Fertigstellung der Wohnung ergab eine Flächenberechnung, daß die Wohnung tatsächlich ca. 10 m² kleiner war. Die Käufer machen nun den entsprechenden Minderungsbetrag geltend.

 

Entscheidung

Wie zu erwarten war, sprach der BGH den Erwerbern den begehrten Minderungsbetrag zu. Schließlich kann es nicht darauf ankommen, ob im Kaufvertrag Angaben über die Wohnfläche enthalten sind, wenn ein Prospekt solche enthält und letztlich für den Kaufentschluß der Erwerber ausschlaggebend ist. Die Veräußerer haben jedenfalls gewußt, daß in den Prospektunterlagen die Wohnfläche mit 78 m² angegeben war. Im notariellen Kaufvertrag hingegen fehlten entsprechend abweichende Angaben. In diesem Fall ist dann aber die im Prospekt angegebene Größe zum Vertragsinhalt geworden.

Die Wohnung ist demgemäß wegen der Mindergröße von mehr als 10 % Wohnfläche fehlerhaft. Zwar handelte es sich hierbei ungeachtet der Bezeichnung "Kaufvertrag" um einen Werkvertrag, da die Wohnung ja noch errichtet werden mußte. Unabhängig davon aber, ob man den Vertrag nun als Kauf- oder Werkvertrag ansieht, ist ein Fehler immer dann gegeben, wenn der "Istzustand" der Kaufsache schlechter ist als der "Sollzustand", sie also nicht so be...

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  Entscheidungsstichwort (Thema) Erwerbsvertrag über neu zu errichtende Eigentumswohnung: Wohnflächenbegriff; zur Minderung berechtigende Minderfläche, hier: Dachgeschoßwohnung  Leitsatz (amtlich) a) Der Begriff „Wohnfläche” ist auslegungsbedürftig. b) ...

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