Gerhard Ring, Line Olsen-Ring
Rz. 56
Bereits das ÆRL verlieh den Ehegatten sehr weitreichende Möglichkeiten, durch Ehevertrag ihre Vermögensverhältnisse untereinander zu gestalten. Das ÆFL führt diese Optionen fort, beinhaltet allerdings einige zusätzliche Erweiterungen sowie Präzisierungen der Gestaltungsmöglichkeiten. Die Bestimmungen sind im Abschnitt II (Kapitel 4 bis 8, §§ 12 bis 25) ÆFL konzentriert worden.
Rz. 57
Kapitel 4 ÆFL regelt "Vereinbarungen zum Vorbehaltsgut" (durch die Ehegatten). Durch einen vor oder während der Ehe geschlossenen Ehevertrag (ægtepagt, § 19 ÆFL) können die Ehegatten nach § 12 Abs. 1 ÆFL folgende Formen von Vorbehaltsgut vereinbaren:
1. |
"Scheidungssondergut" (skilsmissesæreje), wonach jeder Ehegatte bei der Vermögensteilung im Falle einer Scheidung oder einer der Scheidung vorausgehenden Trennung sein Eigentum als Vorbehaltsgut behält. Im Falle des Todes eines Ehegatten wird das Vermögen hingegen geteilt. |
2. |
"Völliges Sondergut" (fuldstændigt særeje), wonach jeder Ehegatte bei der Vermögensteilung im Falle einer Scheidung oder einer der Scheidung vorausgehenden Trennung sein Eigentum als Vorbehaltsgut behält und das Vermögen eines Ehegatten bei Vermögensteilung im Rahmen einer Nachlassauseinandersetzung diesem selber bzw. dessen Erben zufällt. |
3. |
"Kombinationssondergut" (kombinationssæreje), wonach eine Vereinbarung über völliges Sondergut nur für den Fall gelten soll, dass ein benannter Ehegatte vor dem anderen Ehegatten verstirbt, bzw. nur für das Scheidungssondergut des zuerst verstorbenen oder des überlebenden Ehegatten gilt. Durch dieses Modell wird die "Insolvenzfalle", die für den überlebenden Ehegatten mit einem Scheidungssondergut einhergehen kann – wenn der verstorbene Ehegatte Schulden hatte oder Sonderabkömmlinge hinterlässt –, vermieden. |
Rz. 58
Gemäß § 12 Abs. 2 ÆFL können die vorgenannten Vereinbarungen über Vorbehaltsgut auch eingeschränkt werden, sodass folgende Arten von Vorbehaltsgut entstehen:
1. |
"Gegenstandssondergut" (genstandssæreje), wonach Sondergut nur in Bezug auf einzelne Aktiva entsteht. |
2. |
"Erwerbssondergut" (erhvervelsessæreje), wonach ein bestimmter Teil des Vermögens eines Ehegatten abhängig davon, wie oder wann dieser das betreffende Vermögen erworben hat, Vorbehaltsgut wird. |
3. |
"Bruchteilssondergut" (brøkdelssæreje), wonach ein Bruchteil bzw. ein prozentualer Teil des Vermögens eines Ehegatten bzw. einzelner Aktiva Vorbehaltsgut wird. |
4. |
"Summenvorbehaltsgut" (sumsæreje), wonach ein bestimmter Betrag bzw. ein bestimmter Betrag des (Gesamt-)Werts einer oder mehrerer Aktiva Vorbehaltsgut wird. |
5. |
"Summenteilung" (sumdeling). Hinter dieser sprachlich etwas missverständlichen Bezeichnung steht eine Vereinbarung, wonach das gesamte Vermögen eines Ehegatten mit Ausnahme eines bestimmten Betrags bzw. eines bestimmten Betrags des (Gesamt-)Werts eines oder mehrerer Aktiva Vorbehaltsgut wird. |
Rz. 59
Gemäß § 12 Abs. 3 ÆFL können die Parteien weiterhin vereinbaren, dass Beträge, die "Summenvorbehaltsgut" ausmachen oder der "Summenteilung" unterfallen, nach dem Nettopreisindex indexiert werden. Für letztgenannte Beträge kann außerdem vereinbart werden, dass jährlich bzw. über eine bestimmte Periode hinweg eine Erhöhung stattfinden soll (§ 12 Abs. 4 ÆFL). Schlussendlich können sämtliche Formen des in § 12 Abs. 1 bis 4 ÆFL geregelten Vorbehaltsguts zeitlich auch begrenzt oder herabgestuft werden (§ 12 Abs. 5 ÆFL).
Rz. 60
Nach § 13 ÆFL kann durch Ehevertrag weiterhin vereinbart werden, dass ein Rentenanspruch, ggf. auch unter Einbeziehung künftiger Einzahlungen, Vorbehaltsgut wird. Aufgrund der deklaratorischen Regel, dass alle "der Billigkeit entsprechenden" (sprich gewöhnlichen) Rentenansprüche ohnehin nicht in die Güterteilung mit eingehen, entfaltet § 13 ÆFL seine praktische Bedeutung im Zusammenhang mit darüber hinausgehenden Rentenansprüchen.
Rz. 61
Hat ein Dritter festgelegt, dass ein Vermögen Vorbehaltsgut sein soll, können die Ehegatten gemäß § 14 ÆFL vereinbaren, dass dieses Vermögen – soweit es nicht gegen eine andersartige Bestimmung des Dritten (nach § 23 ÆFL) verstößt – in eine andere Art von Vorbehaltsgut ganz oder teilweise umwandelt wird oder aber Teilungsvermögen sein soll.
Rz. 62
Kapitel 5 (§§ 15 bis 18) ÆFL (Vorabvereinbarungen über die Vermögensteilung) verleiht zunächst den Ehegatten die Möglichkeit, durch Ehevertrag zu bestimmen, dass Vermögen, das mangels anderweitiger Vereinbarung von der Vermögensteilung ausgenommen ist, doch in die Güterteilung mit einfließt (mithin Teilungsvermögen wird).
Rz. 63
§ 15 ÆFL erlaubt es den Ehegatten, zu vereinbaren, dass der Wert einer Alters-, Kapital- oder Ratenpension bei einer Trennung oder Scheidung in die Vermögensteilung mit eingeht.
Rz. 64
Nach § 16 ÆFL kann weiterhin vereinbart werden, dass eine nach Maßgabe von § 36 Abs. 1 und 2 ÆFL als persönlicher Schadensersatzanspruch, als Versicherungsleistung o.Ä. zu qualifizierende Leistung (doch noch) ganz oder teilweise in die Vermögensteilung mit einfließt. Die Vereinbarung kann dab...