Gerhard Ring, Line Olsen-Ring
a) Auseinandersetzung unter den Erben selbst
Rz. 146
Die Auseinandersetzung unter den Erben selbst (privat skifte) ist im 15. Kapitel (§§ 25 bis 35) DSL geregelt. Bei einer Auseinandersetzung unter den Erben selbst haften alle Erben persönlich und solidarisch für die Zahlung von Nachlassverwaltungskosten und Erbschaftsteuern (vgl. § 20 Abs. 2 BAL). Die Erben können gemäß § 25 DSL den Nachlass gemeinsam verwalten, wenn
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sämtliche Erben dies beantragen; |
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zu vermuten steht, dass die Vermögenswerte des Nachlasses sowie eine etwaige Sicherheitsleistung ausreichen, um die Schulden der Erbschaft abzudecken und wenn kein konkretes Risiko dafür besteht, dass der Nachlass während der Auseinandersetzung in Insolvenz gerät (wobei das Nachlassgericht eine konkrete Beurteilung der Liquidität des Nachlasses vornehmen muss); |
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mindestens einer der Erben selbstständig – ohne Vormund – auftreten kann und solvent ist; |
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der Verstorbene eine Auseinandersetzung unter den Erben selbst nicht durch eine testamentarische Verfügung ausgeschlossen hat; und |
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keine entscheidenden Interessen gegen eine solche Form der Auseinandersetzung sprechen. Nach den Gesetzesvorarbeiten soll eine Auseinandersetzung unter den Erben selbst bspw. dann abgelehnt werden, wenn damit ein ernsthaftes Risiko einhergeht, dass Forderungen von Vermächtnisnehmern oder Gläubigern nicht bedient werden, die Erben die Nachlassteilung nicht korrekt vornehmen bzw. ihren Steuerzahlungs- und Informationspflichten (gegenüber den Behörden) nicht nachkommen. Ein Antrag auf "privat skifte" soll im Übrigen dann abgelehnt werden, wenn der Antragsteller ein ausländischer Alleinerbe ist. Hat/haben ein oder mehrere Erbe(n) den Gerichtsstand im Ausland, ist eine Auseinandersetzung unter den Erben selbst gemäß § 21 BAL nur dann zulässig, wenn der/die Betreffende(n) eine Bankgarantie oder eine entsprechende Sicherheit für die Entrichtung von Erbschaftsteuern stellt bzw. sich durch einen Erben mit Gerichtsstand in Dänemark vertreten lässt. |
Rz. 147
Die Erben müssen spätestens sechs Monate nach Übergabe des Nachlasses beim Nachlassgericht eine Übersicht über alle Aktiva und Passiva der Erbschaft, bezogen auf den Zeitpunkt des Todestages, einreichen (sog. åbningsstatus, § 25 Abs. 5 DSL). Spätestens ein Jahr nach dem Todestag des Erblassers müssen die Erben eine Nachlassbilanz (boopgørelse) aufstellen und diese an das Nachlassgericht weiterleiten, das seinerseits die Steuerbehörden informiert (näher §§ 31 und 32 DSL). Wenn die Voraussetzungen für einer privat skifte erfüllt sind, kann bei Vorliegen zusätzlicher Voraussetzungen, etwa wenn der Nachlass keine Erbschaftsteuern auslöst, ein vereinfachtes Verfahren stattfinden – sog. forenklet privat skifte (näher §§ 33 ff. DSL).
b) Nachlassverwaltung
Rz. 148
Die Nachlassverwaltung (bobestyrerbo) ist im 16. Kapitel (§§ 36 bis 77) DSL geregelt. Das Nachlassgericht beauftragt einen Nachlassverwalter, der – mangels testamentarischer Festlegung einer bestimmten Person als Nachlassverwalter – grundsätzlich ein autorisierter (und ausreichend haftpflichtversicherter) Rechtsanwalt ist (näher §§ 37 ff. i.V.m. § 11 DSL), u.a. wenn
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ein Erbe dies beantragt, |
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der Nachlass vermutlich insolvent ist oder |
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der Erblasser testamentarisch die Nachlassverwaltung angeordnet hat. |
Rz. 149
Weiterhin kann eine bereits laufende Auseinandersetzung unter den Erben selbst u.a. auf Antrag eines Erben bzw. unter gewissen Umständen auch auf Begehren eines Erben, eines Vermächtnisnehmers oder eines Gläubigers oder weil die laufende Auseinandersetzung nicht ordnungsgemäß erfolgt, in eine Nachlassverwaltung übergehen (näher § 30 DSL). Das Nachlassgericht stellt gemäß § 42 DSL bei der Übergabe des Nachlasses an den Nachlassverwalter sofort ein gerichtliches Testat (skifteretsattest) aus. Dieses Testat (Testamentsvollstreckerzeugnis) legitimiert den Nachlassverwalter, den Nachlass vertraglich und prozessrechtlich zu vertreten. Etwaige Beschränkungen des Zeichnungsrechts des Nachlassverwalters müssen aus dem Testat hervorgehen. Wesentliche Fragen im Hinblick auf den Nachlass muss der Nachlassverwalter den Erben vorlegen, bevor er darüber entscheiden darf (näher vor allem §§ 53 bis 55 DSL). Im Rahmen seiner zahlreichen – im Gesetz näher beschriebenen – Aufgaben ist der Nachlassverwalter für den Fall, dass der Nachlass eine oder mehrere Immobilie(n) umfasst, verpflichtet, zur Sicherung gegen unberechtigte Verfügungen die Mitteilung über die stattfindende Nachlassverwaltung ins Grundbuch eintragen zu lassen (§ 44 DSL i.V.m § 13 Abs. 1 S. 3 des Grundbuchgesetzes – tinglysningslov).
Rz. 150
Nach Ablauf des Aufgebotsverfahrens erarbeitet der Nachlassverwalter eine sog. Eröffnungsbilanz (åbningsstatus), die an die Erben, das Nachlassgericht sowie die Steuerbehörden weitergereicht wird und eine Aufzeichnung sämtlicher Aktiva und Passiva, bezogen auf den Todestag, enthält. Die Eröffnungsbilanz muss auch die erwarteten Einnahmen und Ausgaben angeben und eine Solvenzeinschätzung des Nachlasses durch den Nachlassverwalter beinhalten (§ 52 DSL). Beim Abs...