Gerhard Ring, Line Olsen-Ring
Rz. 85
Die ordentliche Gesellschafterversammlung muss grundsätzlich am Gesellschaftssitz abgehalten werden (§ 87 SEL). Die Gesellschafter müssen gem. § 88 Abs. 1 SEL Beschlüsse fassen über:
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die Genehmigung des Jahresabschlusses; |
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die Verwendung des Gewinns oder die Deckung des Verlusts nach Maßgabe des festgestellten Jahresabschlusses; |
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eine evtl. Änderung des Beschlusses über die Prüfung künftiger Jahresberichte der ApS, wenn diese nicht von der gesetzlichen Prüfungspflicht erfasst werden; sowie |
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andere Angelegenheiten, für die nach der Satzung die Gesellschafterversammlung zuständig ist. |
Rz. 86
Die Gesellschafterversammlung muss nach § 88 Abs. 2 SEL so frühzeitig abgehalten werden, dass der genehmigte Jahresabschluss an die Gewerbeverwaltung weitergeleitet und von Letzterer noch innerhalb der im Jahresbilanzgesetz (årsregnskabslov – ÅRL) geregelten Frist (von fünf Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres, § 138 ÅRL) empfangen werden kann. Auf der Gesellschafterversammlung muss der ausgearbeitete Jahresbericht vorgelegt werden.
Rz. 87
Das zentrale Leitungsorgan beruft frühestens vier Wochen und, wenn die Satzung keine längere Frist vorschreibt, spätestens zwei Wochen vor der Gesellschafterversammlung diese unter Angabe von Zeit und Ort sowie der endgültigen Tagesordnung ein (§ 94 Abs. 1 i.V.m. § 96 Abs. 1 SEL). Jeder Gesellschafter ist nach § 90 SEL berechtigt, einen bestimmten Gegenstand auf die Tagesordnung setzen zu lassen. Eine Beschlussfassung in Angelegenheiten, die nicht auf der Tagesordnung stehen, ist nach § 91 S. 1 SEL nur dann möglich, wenn sämtliche Kapitaleigner hierin einwilligen, es sei denn, es geht um die vorgenannten Beschlüsse nach § 88 Abs. 1 SEL bzw. um Themen, die nach der Satzung auf der Gesellschafterversammlung zu erörtern sind. Weiterhin kann beschlossen werden, dass zwecks Erörterung eines bestimmten Themas eine außerordentliche Generalversammlung einberufen werden soll (§ 91 S. 2 SEL).
Rz. 88
Alle Angelegenheiten werden durch einfache Stimmenmehrheit entschieden, sofern das SEL oder die Satzung nichts anderes bestimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der zur Beschlussfassung vorgelegte Antrag als abgelehnt. Personalangelegenheiten und Anliegen, in denen die Kapitaleigner in einer Abstimmung über mehrere Punkte entscheiden, werden durch relative, einfache Stimmenmehrheit entschieden. Im Falle einer Stimmengleichheit in Personalangelegenheiten wird durch Los entschieden, es sei denn, die Satzung bestimmt etwas anderes (§ 105 SEL).
Rz. 89
Hat die Gesellschafterversammlung einen Rechnungsprüfer gewählt, darf dieser nach § 103 Abs. 1 SEL auf der Gesellschafterversammlung anwesend sein. Er muss anwesend sein (um ggf. Fragen bezüglich des von ihm zu unterzeichnenden Jahresberichts zu beantworten), wenn ein Mitglied des obersten bzw. zentralen Leitungsorgans oder ein Gesellschafter dies beantragt (§ 103 Abs. 2 SEL).