Gerhard Ring, Line Olsen-Ring
a) Internationaler Anwendungsbereich
Rz. 169
Der dänischen Erbschaftsteuerpflicht unterliegt ein im Zeitpunkt seines Todes in Dänemark ansässiger Erblasser mit seinem weltweiten Nettovermögen (unbeschränkte Steuerpflicht). Entscheidend ist dabei, dass der Erblasser seinen allgemeinen Gerichtsstand (hjemting) in Dänemark hatte (so § 9 Abs. 1 BAL i.V.m. §§ 235 und 236 RPL, vgl. Rdn 21). War der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes nicht in Dänemark ansässig, unterliegt nur sein in Dänemark belegenes Grundvermögen (einschließlich Inventar und ständiger Einrichtungen) der Erbschaftsteuer (beschränkte Steuerpflicht, so § 9 Abs. 2 BAL).
Beachte: Wenn der Nachlass des Verstorbenen nach den Bestimmungen des DSL ganz oder teilweise einer Nachlassbehandlung in Dänemark zugeführt wird, umfasst die Erbschaftsteuerpflicht nach § 9 Abs. 3 BAL jenen Teil des Vermögens des Verstorbenen, der von der Nachlassbehandlung in Dänemark erfasst wird.
b) Steuertatbestände
Rz. 170
Nach dem BAL wird der Nettowert des Vermögens des Erblassers mit einer Erbschaftsteuer (boafgift) belegt. Der Erbanfall beim Ehegatten des Erblassers (sowie bei gewissen gemeinnützigen Organisationen) ist von dieser Steuer freigestellt (d.h. Ehegatten zahlen keine Erbschaftsteuer, § 3 Abs. 1 Buchst. a BAL). Alle anderen Erben müssen eine boafgift entrichten.
Rz. 171
Außer der gerade genannten boafgift müssen alle Erben – sofern sie nicht zu einem dem Erblasser besonders nahestehenden Personenkreis zählen – eine zusätzliche Erbschaftsteuer (tillægsboafgift) zahlen. Von der zusätzlichen Erbschaftsteuer ausgenommen und nur der boafgift unterworfen sind folgende, dem Erblasser besonders nahestehende Personen (näher § 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 BAL):
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Kinder und Stiefkinder des Erblassers sowie ihre Abkömmlinge; |
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die Eltern des Erblassers; |
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der Ehegatte des Kindes bzw. Stiefkindes des Erblassers; |
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Personen, mit denen der Erblasser in den letzten zwei Jahren vor dem Todesfall zusammengelebt hat bzw. früher mindestens zwei Jahre zusammengelebt hatte, wenn der gemeinsame Wohnsitz nur wegen eines Aufenthalts in einer Institution unterbrochen worden ist, sowie eine Person, die im Zeitpunkt des Todes mit dem Erblasser zusammenlebte und mit diesem gemeinsam ein Kind hat bzw. gehabt hatte oder erwartete (auch wenn der gemeinsame Wohnsitz im Zeitpunkt des Todes wegen eines Aufenthalts in einer Institution unterbrochen war); |
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der geschiedene bzw. in Erwartung einer Scheidung getrenntlebende Ehegatte des Erblassers sowie |
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(beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen) auch Pflegekinder des Erblassers. |
Von der Erbschaftsteuer ist gemäß § 2 BAL ein Nachlass dann befreit, wenn die Nachlassteilung – weil die Nachlasswerte gering sind – ohne Auseinandersetzungsverfahren stattfindet (siehe Rdn 142). Weitere erbschaftsteuerbefreite Werte sieht § 3 BAL vor. Es handelt sich dabei u.a. um eine Reihe unterschiedlicher Versicherungsleistungen.
Rz. 172
Nach dem Nachlasssteuergesetz erfolgt auf den Nachlass selbst eine Einkommensbesteuerung im Zusammenhang mit dem Todesfall (dødsboskat), wenn das Nettovermögen des Nachlasses bzw. die Aktiva des Nachlasses (wozu allerdings Aktiva, die zu Lebzeiten steuerfrei verkauft werden können, nicht zählen, so etwa grundsätzlich auch eine Immobilie, die dem Erblasser als Wohnung oder Freizeitimmobilie gedient hat) zum Veranlagungsstichtag einen bestimmten – periodisch angepassten – Grundbetrag übersteigt. Für das Jahr 2023 beläuft sich dieser Grundbetrag auf 3.160.900 DKK (umgerechnet etwa 421.453 EUR). Bei Ehegatten kommt beiden der Grundbetrag zu. Erfolgt die Nachlassauseinandersetzung nach dem Tod des in fortgesetzter Gütergemeinschaft lebenden Ehegatten, ist der Nachlass daher erst ab einem Einkommen von 6.321.800 DKK (rund 842.906 EUR) steuerpflichtig. Als Grundlage der Berechnung der Einkommensteuer im Todesfall (dødsboskat) sind die gesamten Einnahmen in der Besteuerungsperiode zu berücksichtigen. Die Berechnungsperiode erstreckt sich vom 1. Januar des Todesjahres bis zum Veranlagungsstichtag – der frühestens der Sterbetag und spätestens der Tag der endgültigen Bilanzierung des Nachlasses sein darf (d.h. bei einer privaten Nachlassauseinandersetzung grundsätzlich ein Jahr und bei einer Nachlassverwaltung zwei Jahre nach dem Todesfall). Zu den Einnahmen gehören bspw. Lohneinkünfte bis zum Todestag, Einkünfte aus Renten, Zinseinkünfte und Gewinne aus Aktienbesitz oder -verkäufen. Die Nachlasssteuer – nach Abzug von Freibeträgen nach Maßgabe der Regelungen in § 30 des Nachlasssteuergesetzes (für das Jahr 2023 gilt ein monatlicher Freibetrag von 6.400 DKK) – beträgt grundsätzlich 50 %. Ist das Nachlasseinkommen negativ, so wird ein Betrag, der 30 % des restlichen Betrags entspricht – aber die Summe der für eine gewisse Periode vor dem Todesfall entrichteten Steuern nicht übersteigen darf –, an den Nachlass ausbezahlt (näher dazu § 31 des Nachlasssteuergesetzes).
c) Bemessungsgrundlage
Rz. 173
Der Erbschaftsteuerpflicht (boafgift) unterliegt, wie bereits ausgeführt (siehe Rdn 169), ein im Zeitpunkt seines Todes in Dänemark ansässige...