Rz. 23

Während der Ehe besteht kein gesamthandsgebundenes Sondervermögen (i.S.v. Gesamtgut), da jeder Ehegatte nach § 1 Abs. 1 ÆFL grundsätzlich über alle von ihm eingebrachten Vermögenswerte selbstständig verfügen kann und für von ihm begründete Schulden gem. § 3 ÆFL auch allein haftet. Nach dem Wortlaut des § 3 ÆFL "haftet jeder Ehegatte während der Ehe mit seinem Vermögen für die ihm obliegenden Verpflichtungen, unabhängig davon, ob sie vor oder während der Ehe entstanden sind". Ein Ehegatte haftet somit grundsätzlich nur für Verpflichtungen des anderen, wenn sich dies aus den allgemeinen haftungsrechtlichen Grundsätzen oder besonderen gesetzlichen Bestimmungen ergibt.

 

Rz. 24

Ausnahmen vom Prinzip der alleinigen Haftung finden sich etwa im Steuerrecht. Ein Ehegatte haftet für die Abschlusszahlung von Steuern des anderen Ehegatten, falls die Steuerbehörden vergeblich versucht haben, die Steuerschuld bei Letzterem einzutreiben (siehe hierzu Rdn 97).

 

Rz. 25

Der Grundsatz der alleinigen Haftung bereitet erhebliche Beweisschwierigkeiten, die insbesondere im Zusammenhang mit beweglichen Sachen (wie z.B. Hausrat) oder Bargeld sowie Geld auf einem gemeinsamen Konto der Ehegatten entstehen können.[19]

 

Rz. 26

Eine wesentliche Ausnahme vom Prinzip der alleinigen Haftung statuierte das Gesetz über die Ehewirkungen in seinem § 11 ÆRL, der Regelungen über die Schlüsselgewalt enthielt.[20] Diese Bestimmungen hat der Gesetzgeber aber für nicht mehr zeitgemäß erachtet. Sie sind daher im ÆFL nicht fortgeführt worden. Die Übergangsregelung in § 80 ÆFL verleiht ihnen allerdings weiterhin noch für "Altfälle" Wirkung (dazu gleich Rdn 28).

 

Rz. 27

Bei Geschäften, die die Vollmachtsgrenzen des ÆRL überschritten, entfiel die Haftung des anderen Ehegatten.[21]

 

Rz. 28

Achtung: Nach der Übergangsregelung des § 80 ÆFL findet § 11 des alten ÆRL weiterhin Anwendung auf die Frage der Haftung der Ehegatten gegenüber Dritten für den Fall, dass das betreffende Rechtsgeschäft vor Inkrafttreten des ÆFL abgeschlossen worden ist.

 

Rz. 29

Eine Bindungswirkung für beide Ehegatten statuiert § 11 ÆFL für Geschäfte über bewegliche Sachen, über die ein Ehegatte das Verfügungsrecht hat, die aber mit Einwilligung dieses Ehegatten dem anderen Ehegatten zur Nutzung im Zusammenhang mit dessen Erwerbstätigkeit überlassen worden sind. Rechtsgeschäfte über solche beweglichen Sachen binden beide Ehegatten, es sei denn, der Dritte wusste oder hätte erkennen müssen, dass der handelnde Ehegatte nicht berechtigt war, das Rechtsgeschäft abzuschließen. § 11 ÆFL gilt allerdings nicht gegenüber allen Gläubigern des nutzungsberechtigten Ehegatten, sondern nur gegenüber einem Erwerber, der den Gegenstand im Rahmen eines Umsatzgeschäfts erwirbt.

[19] Ein Gericht wird normalerweise eine übereinstimmende Erklärung der Ehegatten über die Vermögenszugehörigkeit zugrunde legen, wenn diese glaubwürdig und angemessen erscheint, jedenfalls aber dann, wenn die Ehegatten gewisse bestärkende Faktoren – unter Berücksichtigung des Wertes des Gegenstandes, des Zeitpunktes des Erwerbs sowie der wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten – haben vorbringen können.
[20] Nach § 11 ÆRL war jeder Ehegatte während des gemeinsamen Zusammenlebens berechtigt, gegenüber Dritten mit Haftungswirkung für beide Ehegatten Rechtsgeschäfte zur Erfüllung von Bedürfnissen im Rahmen des täglichen Haushalts bzw. der Kinder zu tätigen, die gewöhnlich zu diesen Zwecken eingegangen werden. § 11 Abs. 1 ÆRL enthielt weiterhin eine Regelung, wonach (allein!) der Ehefrau das Recht eingeräumt wurde, "gewöhnliche Rechtsgeschäfte" zur Erfüllung ihrer eigenen, besonderen Bedürfnisse abzuschließen. Rechtsgeschäfte nach § 11 Abs. 1 ÆRL waren für beide Ehegatten verpflichtend, wenn nichts anderes aus den Umständen hervorging. Die genannten Vollmachtsregelungen galten nach § 11 Abs. 2 ÆRL auch für Minderjährige (näher zur alten Schlüsselgewaltregelung: Ring/Olsen-Ring, Voraufl. Rn 21 ff.).
[21] Wenn derjenige, mit dem das Rechtsgeschäft eingegangen wurde, wusste oder hätte wissen müssen, dass das Rechtsgeschäft mit dem Ehegatten die Grenzen der Angemessenheit überschreitet, haftete der andere Ehegatte nicht. Wurde das Geschäft von einem minderjährigen Ehegatten abgeschlossen, haftete auch dieser selbst nicht (§ 11 Abs. 3 ÆRL).

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