Gerhard Ring, Line Olsen-Ring
Rz. 23
Während der Ehe besteht kein gesamthandsgebundenes Sondervermögen (i.S.v. Gesamtgut), da jeder Ehegatte nach § 1 Abs. 1 ÆFL grundsätzlich über alle von ihm eingebrachten Vermögenswerte selbstständig verfügen kann und für von ihm begründete Schulden gem. § 3 ÆFL auch allein haftet. Nach dem Wortlaut des § 3 ÆFL "haftet jeder Ehegatte während der Ehe mit seinem Vermögen für die ihm obliegenden Verpflichtungen, unabhängig davon, ob sie vor oder während der Ehe entstanden sind". Ein Ehegatte haftet somit grundsätzlich nur für Verpflichtungen des anderen, wenn sich dies aus den allgemeinen haftungsrechtlichen Grundsätzen oder besonderen gesetzlichen Bestimmungen ergibt.
Rz. 24
Ausnahmen vom Prinzip der alleinigen Haftung finden sich etwa im Steuerrecht. Ein Ehegatte haftet für die Abschlusszahlung von Steuern des anderen Ehegatten, falls die Steuerbehörden vergeblich versucht haben, die Steuerschuld bei Letzterem einzutreiben (siehe hierzu Rdn 97).
Rz. 25
Der Grundsatz der alleinigen Haftung bereitet erhebliche Beweisschwierigkeiten, die insbesondere im Zusammenhang mit beweglichen Sachen (wie z.B. Hausrat) oder Bargeld sowie Geld auf einem gemeinsamen Konto der Ehegatten entstehen können.
Rz. 26
Eine wesentliche Ausnahme vom Prinzip der alleinigen Haftung statuierte das Gesetz über die Ehewirkungen in seinem § 11 ÆRL, der Regelungen über die Schlüsselgewalt enthielt. Diese Bestimmungen hat der Gesetzgeber aber für nicht mehr zeitgemäß erachtet. Sie sind daher im ÆFL nicht fortgeführt worden. Die Übergangsregelung in § 80 ÆFL verleiht ihnen allerdings weiterhin noch für "Altfälle" Wirkung (dazu gleich Rdn 28).
Rz. 27
Bei Geschäften, die die Vollmachtsgrenzen des ÆRL überschritten, entfiel die Haftung des anderen Ehegatten.
Rz. 28
Achtung: Nach der Übergangsregelung des § 80 ÆFL findet § 11 des alten ÆRL weiterhin Anwendung auf die Frage der Haftung der Ehegatten gegenüber Dritten für den Fall, dass das betreffende Rechtsgeschäft vor Inkrafttreten des ÆFL abgeschlossen worden ist.
Rz. 29
Eine Bindungswirkung für beide Ehegatten statuiert § 11 ÆFL für Geschäfte über bewegliche Sachen, über die ein Ehegatte das Verfügungsrecht hat, die aber mit Einwilligung dieses Ehegatten dem anderen Ehegatten zur Nutzung im Zusammenhang mit dessen Erwerbstätigkeit überlassen worden sind. Rechtsgeschäfte über solche beweglichen Sachen binden beide Ehegatten, es sei denn, der Dritte wusste oder hätte erkennen müssen, dass der handelnde Ehegatte nicht berechtigt war, das Rechtsgeschäft abzuschließen. § 11 ÆFL gilt allerdings nicht gegenüber allen Gläubigern des nutzungsberechtigten Ehegatten, sondern nur gegenüber einem Erwerber, der den Gegenstand im Rahmen eines Umsatzgeschäfts erwirbt.