Gerhard Ring, Line Olsen-Ring
Rz. 187
Ist ein Kind, das adoptiert werden soll, 12 Jahre oder älter, "soll" nach § 6 des Adoptionsgesetzes die Bewilligung nur nach Einholung der Zustimmung des Kindes erteilt werden, es sei denn, es steht zu vermuten, dass dieser Vorgang dem Kind schaden würde. Vor der Zustimmung muss ein Gespräch über die Adoption und deren Bedeutung mit dem Kind geführt werden. Bei einem Kind unter 12 Jahren müssen im Umfang, in dem die Reife des Kindes dies erlaubt, und soweit die Umstände des Einzelfalles es gestatten, Informationen darüber eingeholt werden, wie das Kind selbst die angedachte Adoption beurteilt. Die Zustimmung des Kindes muss persönlich vor der Agentur für Familienrecht oder einer anderen, vom Sozial- und Innenminister diesbezüglich autorisierten Behörde erteilt werden.
Rz. 188
Die Zustimmung der leiblichen Eltern (die wie jene des Kindes ebenfalls vor der Staatsverwaltung erfolgt) ist grundsätzlich erforderlich, wenn der Anzunehmende das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und nicht voll geschäftsfähig ist. Hat einer der leiblichen Eltern kein Personensorgerecht bzw. ist er nicht auffindbar oder wegen Geisteskrankheit oder eines ähnlichen Umstandes außerstande, vernunftmäßig zu handeln, wird nur die Zustimmung des anderen Elternteils gefordert. Hat keiner der Eltern das Personensorgerecht bzw. befinden sich beide in einem der eben genannten Zustände, muss die Zustimmung des eingesetzten Vormunds eingeholt werden (§ 7 Adoptionsgesetz). Die Zustimmung nach § 7 Adoptionsgesetz kann grundsätzlich erst drei Monate nach Geburt des Kindes erfolgen. Vor der Zustimmung muss der Zustimmende über die Rechtswirkungen der Zustimmung und der Adoption informiert worden sein. Der Sozial- und Innenminister kann bestimmen, dass eine Zustimmung, die auch eventuell unter abweichenden Voraussetzungen vor einer ausländischen Behörde oder Institution erfolgt ist, einer Zustimmung vor einer dänischen Behörde oder Institution gleichgestellt wird (§ 8 Adoptionsgesetz).
Rz. 189
Wird eine von den leiblichen Eltern erteilte Zustimmung widerrufen, kann eine Adoptionsbewilligung trotzdem erfolgen, wenn der Widerruf unter besonderer Berücksichtigung des Kindeswohls nicht angemessen begründet ist (§ 9 Abs. 1 Adoptionsgesetz).
Rz. 190
Auch wenn keine Zustimmung der leiblichen Eltern nach § 7 Adoptionsgesetz erlangt werden kann, ist es in besonders gelagerten Ausnahmefällen möglich, eine Adoption zu bewilligen, wenn das Kindeswohl dies erfordert. Dies gilt vor allem für den Fall, dass die Voraussetzungen dafür, ein Kind außerhalb seiner Familie unterzubringen, erfüllt sind bzw. eine solche Unterbringung bereits stattfindet und glaubhaft gemacht wird, dass die Eltern dauerhaft die Fürsorge für das Kind nicht ausüben können, und eine Adoption unter Berücksichtigung des Strebens nach Kontinuität und Stabilität im Leben des Kindes als die beste Lösung für das Kind erscheint (§ 9 Abs. 3 und 4 i.V.m. Abs. 2 Adoptionsgesetz).
Rz. 191
Gegen eine Adoptionsentscheidung der Agentur für Familienrecht kann bei der Familienabteilung der Sozialbehörde (Ankestyrelsen) Klage eingereicht werden bzw. bei Beschwerden über eine Adoptionsbewilligung ohne Zustimmung der Abgebenden (§ 9 des Adoptionsgesetzes) vor Gericht Klage eingereicht werden (näher Kapitel 10 der Adoptionsverordnung).