Rz. 95
Nach § 87 Abs. 1 ARL können zwei (nicht verheiratete) Personen durch Testament (sog. erweitertes Testament von Zusammenlebenden, udvidet samlevertestamente) bestimmen, dass sie ganz oder teilweise einander in der Weise beerben und vererben wollen, als seien sie Ehegatten. In einem entsprechenden Testament kann jedoch nicht bestimmt werden, dass die gesetzlichen Regeln über das Erbe von Gemeinschaftsgut – darunter die Regelungen über die fortgesetzte Gütergemeinschaft – Anwendung finden sollen (§ 87 Abs. 2 ARL). Ein entsprechendes Testament führt gem. § 87 Abs. 3 ARL auch nicht zur Anwendung von § 10 ARL (wonach ein Viertel des Erbteils der Ehegatten Pflichtteilserbe ist; siehe Rdn 125).
Rz. 96
Ein Testament nach § 87 ARL ist gem. § 88 ARL (argumentum e contrario) ungültig, wenn
▪ | die Partner bei der Errichtung des Testaments die Bedingungen des Ehegesetzes (lov om ægteskabs indgåelse og opløsning – ÆL) zur Eingehung einer Ehe nicht erfüllen (mithin die §§ 6, 9 oder 10 ÆL),[24] | ||||
▪ | bei der Errichtung bereits ein Testament nach § 87 ARL vorlag, wonach ein anderer, in eheähnlicher Gemeinschaft Zusammenlebender erbberechtigt ist, | ||||
▪ | die Partner zum Zeitpunkt des Todes des zuerst Verstorbenen nicht an einem gemeinsamen Wohnsitz wohnhaft waren und
|
Ein gemeinsamer Wohnsitz gilt gem. § 88 Abs. 3 ARL bei einem nur vorübergehenden Aufenthalt in einer anderen Wohnung bzw. bei einem Aufenthalt in einer Institution nicht als aufgelöst.
Rz. 97
Testamentarische Verfügungen nach § 87 ARL entfallen gem. § 89 ARL, wenn die Parteien einander heiraten (wodurch stattdessen das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten entsteht) oder eine der Parteien mit einem Dritten die Ehe eingeht.
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