Gerhard Ring, Line Olsen-Ring
Rz. 95
Nach § 87 Abs. 1 ARL können zwei (nicht verheiratete) Personen durch Testament (sog. erweitertes Testament von Zusammenlebenden, udvidet samlevertestamente, das jedoch, um Gültigkeit zu erlangen, diese Bezeichnung nicht ausdrücklich beinhalten muss) bestimmen, dass sie ganz oder teilweise einander in der Weise beerben und vererben wollen, als seien sie Ehegatten. In einem entsprechenden Testament kann jedoch nicht bestimmt werden, dass die gesetzlichen Regeln über das Erbe von Gemeinschaftsgut – darunter die Regelungen über die fortgesetzte Gütergemeinschaft – Anwendung finden sollen (§ 87 Abs. 2 ARL). Ein entsprechendes Testament führt gem. § 87 Abs. 3 ARL auch nicht zur Anwendung von § 10 ARL, wonach ein Viertel des Erbteils der Ehegatten Pflichtteilserbe ist (siehe Rdn 125). Vereinbaren die Zusammenlebenden aber die Unwiderruflichkeit des Testaments (nach § 68 ARL, Rdn 69), kann der überlebende Lebenspartner am Nachlass jedoch eine ähnliche Rechtsstellung erlangen. Durch ein erweitertes Testament von Zusammenlebenden kann somit der erbrechtliche Status vereinbart werden wie jener für Ehegatten mit vollem Vorbehaltsgut.
Rz. 96
Gültigkeitsvoraussetzungen für ein erweitertes Testament von Zusammenlebenden sind gem. § 88 Abs. 1 und 2 ARL, dass
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die Partner bei der Errichtung des Testaments die Bedingungen des Ehegesetzes (lov om ægteskabs indgåelse og opløsning – ÆL) zur Eingehung einer Ehe erfüllen (mithin die §§ 6, 9 oder 10 ÆL), |
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bei der Errichtung nicht bereits ein Testament nach § 87 ARL vorlag, wonach ein anderer, in eheähnlicher Gemeinschaft Zusammenlebender erbberechtigt ist, |
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die Partner zum Zeitpunkt des Todes des zuerst Verstorbenen an einem gemeinsamen Wohnsitz wohnhaft waren und
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ein gemeinsames Kind erwarteten, hatten oder gehabt hatten bzw. |
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die letzten zwei Jahre am gemeinsamen Wohnsitz in einer eheähnlichen Gemeinschaft zusammenlebten. In die Prüfung dieses Tatbestandsmerkmals können u.a. die Faktoren gemeinsame Ökonomie und Haushalt sowie Dauer und Stabilität der Beziehung mit einfließen. |
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Ein gemeinsamer Wohnsitz gilt gem. § 88 Abs. 3 ARL bei einem nur vorübergehenden Aufenthalt in einer anderen Wohnung bzw. bei einem Aufenthalt in einer Institution nicht als aufgelöst.
Die genannten Gültigkeitsvoraussetzungen entsprechen i.Ü. den gleichzeitig erlassenen Bestimmungen im Versicherungsvertragsgesetz (forsikringsaftaleloven) und im Gesetz über Altersvorsorge (pensionsopsparingsloven), mit denen nichtehelich Zusammenlebende in den standardisierten Vertragsklauseln nunmehr in der Reihenfolge begünstigter "naher Angehöriger" nach dem Ehegatten, aber vor Kindern und anderen Erben, zu berücksichtigen sind.
Rz. 97
Testamentarische Verfügungen nach § 87 ARL entfallen gem. § 89 ARL, wenn die Parteien einander heiraten (wodurch stattdessen das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten entsteht) oder eine der Parteien mit einem Dritten die Ehe eingeht.