Gerhard Ring, Line Olsen-Ring
Rz. 156
Bei einer Auseinandersetzung unter den Erben selbst verfügen diese nach der Übergabe des Nachlasses an sie gemeinsam über die Nachlasswerte (siehe Rdn 146). Sie können bereits zu diesem Zeitpunkt die Vermögenswerte verteilen. Entscheidend ist, wann die Erben gemeinsam einem einzelnen Erben die Legitimation erteilen, über bestimmte Vermögenswerte zu verfügen. Bei Aktiva, mit denen – wie bei Immobilien – eine Registrierung des Eigentümers verbunden ist, erfolgt der Eigentumserwerb grundsätzlich erst dann, wenn als Eigentümer nicht mehr der Nachlass, sondern der einzelne Erbe im Grundbuch eingetragen ist. Die allgemeinen Beweislastregelungen und Bestimmungen über die Verdrängung von Rechten der Gläubiger finden Anwendung.
Rz. 157
Bei Vermögenswerten, mit denen keine Eigentümerregistrierung verbunden ist, ist es grundsätzlich entscheidend, wann die Erben dem einzelnen Erben die tatsächliche Verfügungsmöglichkeit verschaffen. Jeder Erbe kann jedoch verlangen, dass die Aktiva des Nachlasses (abgesehen von persönlichen Gegenständen und dem normalen Hausrat) erst dann geteilt werden dürfen, wenn die Schulden des Nachlasses bezahlt worden sind bzw. nachdem eine ausreichende Sicherheit gestellt worden ist (§ 26 DSL).
Rz. 158
Hat eine vorausgehende Teilung ganz oder teilweise stattgefunden bzw. haben die Erben sämtliche zur Schuldenabdeckung bestimmten Mittel des Nachlasses verbraucht, haften die Erben – im Unterschied zum Fall der Nachlassverwaltung (bei der eine Haftung der Erben ausgeschlossen ist) – grundsätzlich persönlich und solidarisch für die Schulden des Nachlasses (§ 27 DSL). Stellt sich erst nach Übergabe des Nachlasses zur Auseinandersetzung unter den Erben heraus, dass der Nachlass überschuldet (insolvent) ist, haftet ein Erbe jedoch nicht, wenn der Nachlass gerichtlich auf das Nachlassverwalterverfahren umgestellt wird und er seinen Verpflichtungen, das Empfangene zurückzuerstatten (dazu näher § 29 i.V.m. § 104 DSL), nachgekommen ist.
Rz. 159
Bei der Nachlassverwaltung (bobestyrerbo) findet die Verteilung der Nachlassmasse grundsätzlich nach der endgültigen Berechnung der Erbschaftsteuern statt (§ 80 Abs. 5 DSL). Eine frühere Verteilung setzt voraus, dass ausreichende Mittel zur Deckung der Erbschaftsteuern zurückbehalten werden. Weiterhin können Akontoverteilungen (acontoudlodning, § 64 DSL) mit der Einwilligung des Nachlassverwalters während des Nachlassverfahrens stattfinden, wenn die Nachlassverhältnisse dies problemlos erlauben.
Rz. 160
Es wird davon ausgegangen, dass der Hausrat und anderes bewegliches Eigentum, das keine Einnahmen mit sich bringt, verteilt werden kann, sobald entschieden ist, wer die Gegenstände empfangen soll und eine Aushändigung praktisch möglich ist. Eine Akontoverteilung kann ansonsten gemäß § 64 DSL auch davon abhängig gemacht werden, dass der Empfänger für einen sich daraus ergebenden etwaigen Verlust des Nachlasses aufkommt. Eine solche Verlustfreistellung kann etwa bei Akontoverteilungen von Immobilien sowie im Falle von Geld und Wertpapieren, die bis zur Verteilung dem Nachlass Einnahmen einbringen, in Frage kommen.