Gerhard Ring, Line Olsen-Ring
Rz. 35
Kapitel 11 (§§ 38 bis 40) ÆFL statuiert "Regulierungsansprüche und Ansprüche infolge einer missbräuchlichen Handlung". Dabei wird die Stellung des Ehegatten des Verfügenden gegenüber der Altregelung im ÆRL z.T. gestärkt. § 38 ÆFL regelt die Konstellation, dass Teilungsvermögen zum Sondergut o.Ä. übertragen wird. Nach § 38 Abs. 1 S. 1 ÆFL steht einem Ehegatten ein "Regulierungsanspruch" zunächst dann zu, wenn der andere Ehegatte sein Teilungsvermögen zu eigenen Aktiva überführt, die in die Vermögensteilung nicht mit eingehen, bzw. sein Teilungsvermögen zur Begleichung eigener Schulden verwendet, die vom Teilungsvermögen nicht abgezogen werden können. Der Umfang des Regulierungsanspruchs wird proportional zur Reduktion des Teilungsvermögens festgesetzt. Dabei werden der Zeitpunkt der Verfügung, die Wertentwicklung der Aktiva und Passiva, die wirtschaftliche Situation der Ehegatten und alle übrigen Umstände mit berücksichtigt (§ 38 Abs. 1 S. 2 und 3 ÆFL). Ein entsprechender Entschädigungsanspruch besteht hingegen nicht, wenn die Mittel zur Begleichung von Schulden, die im Falle einer Vermögensteilung (nach Maßgabe von § 29 Abs. 3 ÆFL) zum Abzug gebracht werden, eingesetzt bzw. zur Verbesserung von Rentenansprüchen nach den §§ 34 Abs. 1 oder 35 Abs. 1 ÆFL verwendet worden sind (so § 38 Abs. 2 ÆFL). Ist der Regulierungsanspruch höher als das Teilungsvermögen, wird die Hälfte des noch ausstehenden Anspruchs dem Sondergut bzw. den Rentenansprüchen des verfügenden Ehegatten entnommen (§ 38 Abs. 4 ÆFL).
Rz. 36
§ 39 ÆFL regelt in paralleler Weise den umgekehrten Fall, dass Sondergut o.Ä. zum Teilungsvermögen übertragen wird. Nach § 38 Abs. 1 S. 1 ÆFL steht einem Ehegatten ein "Regulierungsanspruch" zu, wenn er Mittel, die nicht in die Vermögensteilung mit einfließen, zu seinem Teilungsvermögen überführt bzw. zur Begleichung von Schulden, die von seinem Teilungsvermögen abgezogen werden können, verwendet. Der Umfang des Regulierungsanspruchs wird proportional zur Erhöhung des Teilungsvermögens unter Einbeziehung derselben Parameter wie nach § 38 ÆFL festgesetzt (so § 39 Abs. 1 S. 2 und 3 ÆFL). Ein entsprechender Entschädigungsanspruch besteht hingegen nicht, wenn die Mittel zur Begleichung von Schulden, die im Falle einer Vermögensteilung (nach Maßgabe von § 29 Abs. 3 ÆFL) zum Abzug gebracht werden, eingesetzt worden sind (§ 39 Abs. 2 ÆFL). Der Regulierungsanspruch kann nur durch jenes Teilungsvermögen, das dem übertragenden Ehegatten gehört, abgedeckt werden (§ 39 Abs. 4 ÆFL).
Rz. 37
Hat ein Ehegatte durch Missbrauch seiner Verfügungsmacht über sein Vermögen oder durch ein anderes unverantwortliches Verhalten in wesentlichem Umfang das Teilungsvermögen verringert (also "sein" Vermögen vermindert), so kann der andere Ehegatte nach § 40 Abs. 1 ÆFL verlangen, so gestellt zu werden, als hätte die Verringerung nicht stattgefunden. Ist der Anspruch infolge der missbräuchlichen Handlung höher als das Teilungsvermögen, wird die Hälfte des noch ausstehenden Anspruchs dem Sondergut bzw. den Rentenansprüchen des missbräuchlich agierenden Ehegatten entnommen (§ 40 Abs. 2 ÆFL).
Rz. 38
Alle Arten der Entschädigungsansprüche können erst im Zeitpunkt der Vermögensteilung geltend gemacht werden (so jeweils § 38 Abs. 3, § 39 Abs. 3 bzw. § 40 Abs. 2 ÆFL). Wird bei der Gütertrennung keine volle Deckung für die genannten Forderungen erreicht, kann der fehlende Betrag, sofern es sich um einen Regulierungsanspruch nach den §§ 38 bzw. 39 ÆFL handelt, später nicht mehr nachgefordert werden (so jeweils § 38 Abs. 5 und § 39 Abs. 5 ÆFL). Die genannten Entschädigungsansprüche sind außerdem nachrangig gegenüber Forderungen anderer Gläubiger. Ein Anspruch infolge einer missbräuchlichen Handlung kann hingegen auch zu einem späteren Zeitpunkt zur Hälfte der noch nicht abgedeckten Forderung geltend gemacht werden (§ 40 Abs. 4 ÆFL).