Rz. 98

Ein Testament ist nach § 69 ARL ungültig, wenn der Testator bei der Errichtung die Voraussetzungen nach § 62 ARL (Altersvoraussetzungen; siehe Rdn 100) nicht eingehalten hat oder das Testament den Formerfordernissen nach § 63 Abs. 1 ARL (Rdn 84), § 64 Abs. 1 bis 3 ARL (Rdn 86) bzw. § 66 ARL (Rdn 99) nicht genügt.

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