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Nach § 66 ARL kann der Testator durch eine datierte und unterschriebene Erklärung testamentarisch darüber verfügen, wer gewöhnlichen Hausrat und persönliche Gegenstände erben soll. Für denjenigen, der von vornherein Erbe ist, wird eine entsprechende Begünstigung – vorbehaltlich einer anderweitigen testamentarischen Bestimmung – als ein Vorzugsrecht betrachtet, wonach er innerhalb seines Erbteils die entsprechenden Gegenstände zum Wertschätzungsbetrag übernehmen kann.

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