Gerhard Ring, Line Olsen-Ring
Rz. 148
Die Nachlassverwaltung (bobestyrerbo) ist im 16. Kapitel (§§ 36 bis 77) DSL geregelt. Das Nachlassgericht beauftragt einen Nachlassverwalter, der – mangels testamentarischer Festlegung einer bestimmten Person als Nachlassverwalter – grundsätzlich ein autorisierter (und ausreichend haftpflichtversicherter) Rechtsanwalt ist (näher §§ 37 ff. i.V.m. § 11 DSL), u.a. wenn
▪ |
ein Erbe dies beantragt, |
▪ |
der Nachlass vermutlich insolvent ist oder |
▪ |
der Erblasser testamentarisch die Nachlassverwaltung angeordnet hat. |
Rz. 149
Weiterhin kann eine bereits laufende Auseinandersetzung unter den Erben selbst u.a. auf Antrag eines Erben bzw. unter gewissen Umständen auch auf Begehren eines Erben, eines Vermächtnisnehmers oder eines Gläubigers oder weil die laufende Auseinandersetzung nicht ordnungsgemäß erfolgt, in eine Nachlassverwaltung übergehen (näher § 30 DSL). Das Nachlassgericht stellt gemäß § 42 DSL bei der Übergabe des Nachlasses an den Nachlassverwalter sofort ein gerichtliches Testat (skifteretsattest) aus. Dieses Testat (Testamentsvollstreckerzeugnis) legitimiert den Nachlassverwalter, den Nachlass vertraglich und prozessrechtlich zu vertreten. Etwaige Beschränkungen des Zeichnungsrechts des Nachlassverwalters müssen aus dem Testat hervorgehen. Wesentliche Fragen im Hinblick auf den Nachlass muss der Nachlassverwalter den Erben vorlegen, bevor er darüber entscheiden darf (näher vor allem §§ 53 bis 55 DSL). Im Rahmen seiner zahlreichen – im Gesetz näher beschriebenen – Aufgaben ist der Nachlassverwalter für den Fall, dass der Nachlass eine oder mehrere Immobilie(n) umfasst, verpflichtet, zur Sicherung gegen unberechtigte Verfügungen die Mitteilung über die stattfindende Nachlassverwaltung ins Grundbuch eintragen zu lassen (§ 44 DSL i.V.m § 13 Abs. 1 S. 3 des Grundbuchgesetzes – tinglysningslov).
Rz. 150
Nach Ablauf des Aufgebotsverfahrens erarbeitet der Nachlassverwalter eine sog. Eröffnungsbilanz (åbningsstatus), die an die Erben, das Nachlassgericht sowie die Steuerbehörden weitergereicht wird und eine Aufzeichnung sämtlicher Aktiva und Passiva, bezogen auf den Todestag, enthält. Die Eröffnungsbilanz muss auch die erwarteten Einnahmen und Ausgaben angeben und eine Solvenzeinschätzung des Nachlasses durch den Nachlassverwalter beinhalten (§ 52 DSL). Beim Abschluss des Nachlassverfahrens, der so bald wie möglich und grundsätzlich spätestens zwei Jahre nach dem Todesfall erfolgen muss, stellt der Nachlassverwalter eine Nachlassbilanz auf, aus der u.a. Aktiva und Passiva, Ausgaben und Einnahmen, die Verteilung des Nachlasses unter den Vermächtnisnehmern und den Erben sowie deren jeweiliger Anteil an den Erbschaftsteuern hervorgehen. Die Schlussbilanz ist den Erben zur Genehmigung vorzulegen und danach an das Nachlassgericht sowie an die Steuerbehörden weiterzuleiten (näher §§ 66 bis 68 DSL).