Gerhard Ring, Line Olsen-Ring
I. Voraussetzungen für die Begründung
Rz. 158
Die registrierte gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft wurde in Dänemark bereits im Jahre 1989 als weltweit erstem Staat mit dem Gesetz über die registrierte (Lebens-)Partnerschaft (lov om registreret partnerskab eingeführt. Die Eingehung einer registrierten Partnerschaft konnte im Gegensatz zur Trauung nicht kirchlich erfolgen. Es war aber möglich, im Nachgang zur Zivilregistrierung eine kirchliche Segnung stattfinden zu lassen.
Rz. 159
Beachte: Das Gesetz über die registrierte Partnerschaft wurde am 15.6.2012 infolge des Gesetzes zur Änderung des Eherechts aufgehoben. Es findet allerdings noch weiterhin Anwendung auf registrierte Partnerschaften, die vor dem 15.6.2012 begründet wurden. Nach § 5 des Gesetzes zur Änderung des Eherechts kann eine Partnerschaft, die nach dem Gesetz über die registrierte Partnerschaft geschlossen worden ist, in eine Ehe umgewandelt werden. Zuständig dafür ist die in § 13 Abs. 1 ÆL genannte Behörde.
II. Rechtsfolgen
Rz. 160
Die registrierte Partnerschaft hat grundsätzlich dieselben Rechtswirkungen wie die Eingehung einer Ehe. Die Regelungen der dänischen Gesetzgebung, die die Ehe und Ehegatten behandeln, sind entsprechend auf die eingetragene Partnerschaft und die registrierten Partner anzuwenden. Ausnahmen von der Gleichstellung bestehen seit dem 1.7.2010 auch nicht mehr in Bezug auf Adoption und Personensorgerecht. Gesetzesbestimmungen, die besondere Regeln über einen der Ehegatten wegen dessen Geschlecht beinhalten, finden keine Anwendung auf die registrierten Partner (§ 4 Abs. 1).
Bestimmungen in internationalen Abkommen finden auf die registrierte Partnerschaft keine Anwendung, es sei denn, der ausländische Vertragsstaat willigt in eine Anwendung ein (§ 4 Abs. 2). Nach § 6a können durch Abkommen mit ausländischen Staaten oder durch den Justizminister Bestimmungen über das Verhältnis zwischen dänischer und ausländischer Gesetzgebung hinsichtlich der registrierten Partnerschaft getroffen werden.
Eine im Ausland registrierte Partnerschaft wird gemäß § 22c ÆL in Dänemark unter denselben Voraussetzungen wie jenen, die nach § 22b ÆL für die Anerkennung einer im Ausland geschlossenen Ehe gelten (siehe Rdn 15), anerkannt, falls die Rechtswirkungen der ausländischen Partnerschaft den Rechtswirkungen einer in Dänemark registrierten Partnerschaft entsprechen.
III. Auflösung
Rz. 161
Die Bestimmungen über Getrenntleben und Scheidung in einer Ehe finden nach § 5 grundsätzlich entsprechend auch auf registrierte Partnerschaften Anwendung. Die Auflösung einer in Dänemark eingetragenen Partnerschaft kann jedoch, falls keiner der Partner in Dänemark, Norwegen, Schweden, Finnland oder Island wohnhaft ist, ungeachtet § 448f RPL immer in Dänemark erfolgen.
IV. Kollisionsrecht der registrierten Lebenspartnerschaft
Rz. 162
Die Registrierung einer Partnerschaft setzt nach der einseitigen Kollisionsnorm des § 2 Abs. 2 voraus, dass einer der Partner in Dänemark, Norwegen, Schweden, Finnland oder Island wohnhaft und Staatsangehöriger eines dieser Staaten ist bzw. beide Partner in den der Registrierung vorausgegangenen letzten zwei Jahren ihren Wohnsitz in Dänemark hatten. § 2 Abs. 3 ermächtigt den Justizminister zu bestimmen, dass Staatsangehörigkeit und Wohnsitz in einem anderen Staat, der eine der dänischen Gesetzgebung zur registrierten Lebenspartnerschaft entsprechende Gesetzgebung hat, ebenfalls mit dänischer Staatsangehörigkeit und Wohnsitz in Dänemark gleichgestellt wird. IPR-rechtlich bedeutsam ist auch § 4 Abs. 2 (siehe Rdn 160), wonach Vorschriften in internationalen Abkommen keine Anwendung finden, es sei denn, die Vertragsstaaten haben sich damit einverstanden erklärt.