Rz. 122

Fehlen gesetzliche oder testamentarische Erben, fällt der Nachlass gem. § 95 Abs. 1 ARL an den Staat. Wenn die Erbschaft an den Staat fällt, kann das Justizministerium bzw. eine von diesem ermächtigte Stelle auf entsprechenden Antrag hin bestimmen, dass das Erbe in Übereinstimmung mit den Regelungen in einem anfechtbaren Testament erteilt werden soll, falls das Testament als Ausdruck des letzten Willens des Verstorbenen anzusehen ist (§ 95 Abs. 2 ARL). Sofern die Umstände dafürsprechen, kann das Justizministerium bzw. eine von diesem ermächtigte Stelle gem. § 95 Abs. 3 ARL auf entsprechenden Antrag hin auch auf die Erbschaft ganz oder teilweise verzichten zugunsten:

des mit dem Verstorbenen früher in eheähnlicher Gemeinschaft Zusammenlebenden;
Personen, die beim Verstorbenen als dessen Stief- oder Pflegekinder bzw. Stief- oder Pflegegeschwister aufgewachsen sind;
Verwandter des Verstorbenen, falls das Vermögen ganz oder teilweise von einem gemeinsamen Verwandten herrührt; oder
anderer Personen oder Institutionen, die dem Verwandten (sehr) nahestanden.
 

Rz. 123

Das Justizministerium erlässt nach § 95 Abs. 5 ARL nähere Bestimmungen über die Verwaltung von Nachlässen, bei denen der Staat Erbe ist.[25]

 

Rz. 124

Entscheidungen nach § 95 Abs. 2 und 3 ARL können innerhalb von drei Monaten gem. § 96 ARL vor dem Nachlassgericht, das durch Urteil entscheidet, angefochten werden, bei dem die Nachlassteilung nach Maßgabe von § 2 des Erbauseinandersetzungsgesetzes (lov om skifte af dødsboer) stattfindet. Dabei findet § 226 des Rechtspflegegesetzes über die Möglichkeit, ein Verfahren ggf. vor dem Gericht zweiter Instanz (landsretten) stattfinden zu lassen, entsprechende Anwendung.

[25] Solche Bestimmungen finden sich in der Verordnung Nr. 1552 vom 18.12.2007 (bekendtgørelse om arv, der tilfalder staten).

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