Gerhard Ring, Line Olsen-Ring
I. Voraussetzungen für die Begründung
Rz. 163
Nichteheliche Lebensgemeinschaften haben, obwohl sie sehr verbreitet sind, keine generell zusammenhängende gesetzliche Sonderregelung erfahren. Auf diesem Gebiet spielt deshalb die Rechtsprechung eine große Rolle. Auch in Einzelgesetzen – etwa bezüglich Kindern, sozialer Sicherheit, Steuern, Wohnung und Namen – finden sich in zunehmendem Maße Bestimmungen, die eheähnliche Lebensgemeinschaften betreffen. Die Voraussetzungen für die rechtliche Anerkennung eheähnlicher Lebensgemeinschaften sind insoweit im konkreten Fall aufgrund der Rechtsprechung bzw. der Einzelgesetze zu ermitteln.
II. Rechtsfolgen
Rz. 164
Vermögensrechtlich begründet die eheähnliche Lebensgemeinschaft im Gegensatz zur Ehe keine "Gütergemeinschaft". Es besteht nur gemeinsames Eigentumsrecht an Gütern, die beide Partner bezahlt oder geschenkt bekommen haben. Der gemeinsame Eigentumserwerb durch Unverheiratete erfolgt aus Beweisgründen sinnvollerweise durch schriftlichen Vertrag (Miteigentumsvertrag – samejekontrakt), der beide als Eigentümer und die Folgen bei einer Trennung ausweist. Bei Immobilien ist eine entsprechende Grundbucheintragung möglich.
Rz. 165
Steuerlich erfolgt eine getrennte Veranlagung. Unabhängig davon, in welchem Umfang die wirtschaftlichen Verhältnisse der Partner miteinander verwoben sind, ist eine Anrechnung etwa von Steuerabzügen und Verlusten des anderen Partners nicht möglich. Geschenke zwischen den Partnern werden im Gegensatz zu jenen zwischen Ehegatten ab einer gewissen Höhe besteuert.
Rz. 166
Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind, haben ein gemeinsames Personensorgerecht, wenn sie eine entsprechende Erklärung abgegeben oder eine Vereinbarung über das gemeinsame Personensorgerecht abgeschlossen haben, die sie der Agentur für Familienrecht mitteilen. Ein gemeinsames Personensorgerecht besteht außerdem für den Fall, dass anerkannt oder durch Urteil festgestellt worden ist, dass der männliche Partner der Lebensgemeinschaft der Vater des Kindes ist, und die Eltern innerhalb der letzten zehn Monate vor der Geburt des Kindes einen gemeinsamen Wohnsitz gehabt haben. Widrigenfalls steht der Mutter das Personensorgerecht allein zu (§ 7 FAL).
Rz. 167
Es gibt bei der Lebensgemeinschaft kein gesetzliches gegenseitiges Erbrecht und keine Vorteile im Rahmen des Nachlassverfahrens. Die Partner können aber testamentarisch festlegen, dass sie ganz oder teilweise einander in der Weise beerben und vererben wollen, als seien sie Ehegatten (§ 87 des Erbgesetzes). Stirbt einer der Partner und hat die Lebensgemeinschaft länger als zwei Jahre gedauert, sind bei testamentarischer Erbschaft reduzierte Nachlasssteuern in Höhe von gegenwärtig 15 % – im Falle einer kürzeren Lebensgemeinschaft von 36,25 % – zu zahlen (§ 1 Abs. 2 des Nachlasssteuergesetzes).
Rz. 168
Das Mietgesetz enthält in § 75 Abs. 2 eine Bestimmung zugunsten eines überlebenden Partners. Ist der Verstorbene der alleinige Mieter, hat der Überlebende das Recht, das Mietverhältnis fortzuführen, wenn das Paar länger als zwei Jahre vor dem Todesfall in der Wohnung gewohnt hatte.
Rz. 169
Die diversen Möglichkeiten der Annahme eines Familiennamens bzw. eines Zwischennamens, die für Ehegatten bestehen (vgl. Rdn 53), gelten entsprechend auch für die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, sofern diese eine gemeinsame Erklärung darüber abgeben, dass sie in eheähnlicher Gemeinschaft leben und entweder seit zwei Jahren zusammengelebt haben oder gemeinsame minderjährige Kinder haben, die den in Rede stehenden Namen schon tragen bzw. tragen sollen.
III. Auflösung und Folgen
Rz. 170
Da kein Gemeinschaftsgüterstand besteht, ist nur bei den Gütern, die ggf. im Gemeinschaftseigentum der Partner stehen, eine Güterteilung vorzunehmen. Herrscht Uneinigkeit über die Verteilung, wird als letzte Konsequenz eine Gerichtsentscheidung herbeizuführen sein. Dasselbe gilt für die Aufteilung etwaiger gemeinsamer Schulden. In einzelnen Fällen haben die Gerichte im Rahmen einer Ermessensentscheidung, die u.a. die Dauer des Zusammenlebens und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien bei der Beendigung der Gemeinschaft berücksichtigt, einem nichtehelichen Lebenspartner eine gewisse finanzielle Kompensation auf der Grundlage bereicherungsrechtlicher Gesichtspunkte zuerkannt. Die Gerichte haben entsprechende Ansprüche somit auf allgemeine vermögensrechtliche Grundsätze gestützt – hingegen aber di...