Gerhard Ring, Line Olsen-Ring
I. Abstammung
Rz. 173
Das Kindergesetz versucht, eine weitgehende Gleichbehandlung der Frage von Vaterschaftsregistrierung nach der Geburt bei ehelichen und nichtehelichen Kindern zu erzielen.
1. Mutterschaft
Rz. 174
Mutter ist die Person, die ein Kind gebärt. Vom Wortlaut des Kindergesetzes wird allein die Mutterschaft im Falle einer künstlichen Befruchtung geregelt: Nach § 30 Kindergesetz gilt die Frau, die ein durch künstliche Befruchtung gezeugtes Kind gebärt, als Mutter des Kindes (Mutterschaft). Eine Vereinbarung, nach der eine Frau, die ein Kind gebärt, dieses nach der Geburt an einen Dritten abgeben soll (Leihmutterschaft), ist nach § 31 Kindergesetz nichtig.
2. Vaterschaftsvermutung
Rz. 175
Wird ein Kind von einer verheirateten Frau geboren, gilt nach § 1 Kindergesetz die Vermutung, dass der Ehemann der Vater ist. Die Registrierung der Vaterschaft erfolgt gleichzeitig mit der Registrierung der Geburt. Die Vaterschaftsvermutung entfällt, wenn bei der Geburt Ehetrennung ("separation") vorliegt, die Mutter innerhalb der letzten zehn Monate vor der Geburt mit einem anderen Mann verheiratet gewesen ist, ohne dass "separation" vorgelegen hat, oder wenn beide Parteien die Einleitung eines Vaterschaftsverfahrens beantragen.
Rz. 176
Wird ein Kind von einer unverheirateten Frau geboren, gilt ein Mann als der Vater, wenn er und die Mutter schriftlich erklären, dass sie gemeinsam die Sorge und die Verantwortung für das Kind tragen wollen. Die Registrierung der Vaterschaft erfolgt auch in diesem Fall gleichzeitig mit der Registrierung der Geburt. Die Vaterschaftsvermutung entfällt, wenn die Mutter innerhalb der letzten zehn Monate vor der Geburt mit einem anderen Mann verheiratet war, ohne dass "separation" vorgelegen hat, bzw. wenn einer oder beide Partner zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung nicht voll geschäftsfähig war(en) oder unter Vormundschaft steht/stehen (§ 2 Kindergesetz).
3. Vaterschaftsverfahren und Anerkennung einer Vaterschaft
Rz. 177
Ein Vaterschaftsverfahren kann vor der Agentur für Familienrecht bzw. vor Gericht durchgeführt werden (näher Kapitel 2 und 3 des Kindergesetzes).
Rz. 178
Nach § 14 Abs. 1 Kindergesetz kann ein Mann die Vaterschaft anerkennen, wenn er und die Mutter erklären, dass sie gemeinsam die Sorge und die Verantwortung für das Kind tragen wollen. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Mutter innerhalb der letzten zehn Monate vor der erfolgten oder erwarteten Geburt mit einem anderen Mann verheiratet gewesen ist, ohne dass "separation" vorgelegen hat. Ein Mann, der in der Periode, in der die Frau schwanger wurde, ein sexuelles Verhältnis mit ihr gehabt hat, kann die Vaterschaft anerkennen, wenn die Mutter nach den vorliegenden Informationen während dieser Periode kein sexuelles Verhältnis mit anderen Männern hatte, und auch keine assistierte Reproduktionsbehandlung mit einer Samenspende von einem anderen Mann stattgefunden hat (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 Kindergesetz) oder wenn er ohne Zweifel der Vater des Kindes ist (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 Kindergesetz). Hatte die Mutter sexuelle Beziehungen zu anderen Männern bzw. fand eine assistierte Reproduktionsbehandlung mit einer Samenspende eines anderen Mannes während der Periode, in der sie schwanger wurde, statt, kann ein Mann die Vaterschaft anerkennen, wenn er und die Mutter erklären, dass sie gemeinsam die Sorge und die Verantwortung für das Kind tragen wollen. Die Anerkennung muss von den anderen Männern, die Parteien im Vaterschaftsverfahren sind, genehmigt werden (§ 14 Abs. 3 Kindergesetz). Die Vaterschaftsanerkennung muss schriftlich erfolgen. Liegt ein in § 14 Abs. 3 Kindergesetz beschriebener Fall vor, muss die Anerkennung persönlich bei der Agentur für Familienrecht erfolgen.
Rz. 179
Eine Anerkennung nach § 14 Abs. 1 bis 3 Kindergesetz ist ausgeschlossen, wenn der Anerkennende entmündigt ist. Liegt wegen Minderjährigkeit keine volle Geschäftsfähigkeit vor, muss der Vormund der Vaterschaftsanerkennung zustimmen (§ 14 Abs. 8 Kindergesetz). Eine Anerkennung der Vaterschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 bzw. Abs. 3 Kindergesetz kann nicht vor der Geburt des Kindes erfolgen (§ 14 Abs. 10 Kindergesetz). Eine Anerkennung der Vaterschaft kann bei einem Vaterschaftsverfahren vor dem Familiengericht diesem gegenüber unter den in § 14 Kindergesetz genannten Voraussetzungen erklärt werden (§ 19 Kindergesetz).
Rz. 180
Durch Gerichtsurteil kann die Vaterschaft eines Mannes festgestellt werden, falls er nach den Ergebnissen rechtsgenetischer Untersuchungen ohne Zweifel der Vater des Kindes ist. In anderen Fällen erfolgt die Vaterschaftsfeststellung, falls der Mann ein...