Gerhard Ring, Line Olsen-Ring
I. Geschäftsführer
Rz. 102
Das SEL eröffnet der ApS die Möglichkeit, zwischen verschiedenen Leitungsmodellen zu wählen. Die ApS kann nach § 111 SEL entweder ausschließlich von einer Geschäftsführung (direktion) oder aber – neben der Geschäftsführung – von einem Verwaltungsrat (bestyrelse) bzw. einem Aufsichtsrat (tilsynsråd) geleitet werden. Hat die Gesellschaft nur ein Leitungsorgan (Geschäftsführung – monistische Struktur), übt dieses sämtliche Leitungsaufgaben aus. Hat die Gesellschaft beide Organe (dualistische Struktur), nimmt die Geschäftsführung die Leitung der täglichen Geschäfte wahr, während der Verwaltungsrat als übergeordnetes Leitungs- und Kontrollorgan bzw. der Aufsichtsrat als reines Kontrollorgan fungiert.
Rz. 103
Die Personen, die die Leitung der Gesellschaft übernehmen, müssen unbeschränkt geschäftsfähig sein und dürfen nicht unter Vormundschaft (nach § 5 Vormundschaftsgesetz [vrgemålslov]) oder unter Betreuung (nach § 7 Vormundschaftsgesetz) stehen (§ 112 SEL).
Rz. 104
Vorschriften über die Geschlechterverteilung in der Gesellschaftsleitung bestehen seit dem 1.4.2013 für "große" Unternehmen. Als solche werden Unternehmen verstanden, die in zwei aufeinander folgenden Rechnungsjahren zwei der folgenden drei Kriterien überschreiten: Eine Bilanzsumme von 156 Mio. dkr, einen Nettoumsatz von 313 Mio. dkr und eine durchschnittliche Anzahl von Beschäftigten von 250 (so § 139c SEL i.V.m. § 7 des Jahresbilanzgesetzes sowie der Richtlinie der Gewerbeverwaltung "vejledning om måltal og politikker for den knsmssige sammenstning af ledelsen og for afrapportering herom", abrufbar unter www.erhvervsstyrelsen.dk). Hierbei handelt es sich allerdings nicht um eine verbindliche Mindestquote für Frauen/Männer.
Rz. 105
Unternehmen, deren Leitung aus mehr als einem Mitglied besteht und die keine "gleichmäßige" Geschlechterverteilung, verstanden als eine Verteilung von 40 zu 60 % männlich-weiblich oder weiblich-männlich aufweisen, sind verpflichtet, für das oberste Leitungsorgan eine spezifische und vom Unternehmen als realistischerweise innerhalb von vier Jahren erreichbare Zielzahl für das unterrepräsentierte Geschlecht aufzustellen. Dabei soll der Unternehmensleitung eine gewisse Flexibilität bei der Umsetzung der Gleichstellung eingeräumt werden. Als "oberstes Leitungsorgan" wird dabei nur der ggf. von der Generalversammlung gewählte Verwaltungsrat verstanden. Das zentrale Leitungsorgan ist verpflichtet, für die übrigen Leitungsebenen eine konkrete Politik zur Erhöhung des Anteils des unterrepräsentierten Geschlechts auszuarbeiten. Im Jahresbericht müssen die Zielzahlen, die Geschlechterpolitik und der Status insoweit im Geschäftsbericht der Gesellschaftsleitung (vgl. § 99b des Jahresbilanzgesetzes) dargestellt werden.
II. Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer
Rz. 106
Die Geschäftsführer werden grundsätzlich vom Verwaltungs- bzw. Aufsichtsrat (sofern ein solcher besteht) bestellt (und abberufen). Das SEL enthält keine Regelungen über die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführung, wenn kein Verwaltungs- oder Aufsichtsrat besteht. Die Gesellschafter sind daher frei, diesbezügliche Regelungen in der Satzung zu treffen. Die Bestellung bzw. Abberufung ist ins Gesellschaftsregister einzutragen (vgl. § 10 SEL; siehe Rdn 56).
III. Geschäftsführung
Rz. 107
Besteht die Leitung der Gesellschaft neben der Geschäftsführung aus einem Verwaltungsrat, dann nimmt die Geschäftsführung – unter Beachtung der Richtlinien und Anweisungen des Verwaltungsrats – die tägliche Leitung der ApS wahr. Entscheidungen von außergewöhnlicher Art oder von größerer Bedeutung bedürfen grundsätzlich einer Ermächtigung durch den Verwaltungsrat (siehe näher § 117 Abs. 1 SEL). Besteht die Leitung einer Gesellschaft hingegen nur aus der Geschäftsführung, dann nimmt diese sowohl die tägliche als auch die übergeordnete und strategische Leitung wahr. Sie muss außerdem eine angemessene Organisation der Gesellschaftsaktivitäten sichern (§ 117 Abs. 2 SEL). Nach § 118 SEL hat die Geschäftsführung dafür zu sorgen, dass die Buchführung der Gesellschaft unter Beachtung der einschlägigen Rechtsvorschriften und die Vermögensverwaltung auf sichere Weise erfolgen und dass der Kapitalstock der Gesellschaft jederzeit ausreichend ist. Geschäftsführer (und Verwaltungsrats- bzw. Aufsichtsratsmitglieder) dürfen nach § 113 SEL keine Gesellschaftsanteile betreffenden Spekulationsgeschäfte ausführen oder sich daran beteiligen (auch wenn es sich um Kapitalgesellschaften innerhalb desselben Konzerns handelt).
Rz. 108
Besteht das oberste Leitungsorgan – beim monistischen Modell die Geschäftsführung – aus mehreren Mitgliedern, so wird gem. § 128 SEL ein von sämtlichen anwesenden Mitgliedern zu unterzeichnendes Verhandlungsprotokoll geführt. Ein Leitungsmitglied, das einem Beschluss nicht zustimmt, hat das Recht, seine Auffassung im Protokoll vermerken zu lassen. Die anwesenden Mitglieder des obersten Leitungsorgans haben auch das vom Rechnungsprüfer ausgearbeitete Prüfungsprotokoll zu unterzeichnen, wenn ein solches Protokoll gesetzlich vorgesehen ist oder de...