Gerhard Ring, Line Olsen-Ring
Rz. 155
Das dänische (Gesellschafts-) Steuerrecht ist äußerst kompliziert und unterliegt ständigen Änderungen. Gegenwärtig gilt das Gesellschaftssteuergesetz – [selskabsskatteloven – SEL-SkatL]) i.d.F. der Bekanntmachung Nr. 1084 vom 26.6.2020 (mit späteren Änderungen).
Rz. 156
Kapitalgesellschaften sind selbstständige Steuerpersönlichkeiten, die nach ihren Einnahmen besteuert werden. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 SEL-SkatL unterliegen dem Gesetz eine A/S und ApS mit satzungsgemäßem Sitz in Dänemark. § 2 SEL-SkatL bestimmt, dass juristische Personen mit Sitz im Ausland in Dänemark begrenzt steuerpflichtig sind, wenn ihre Einkünfte unter eine der Einkommensarten gem. Abs. 1 lit. a bis h fallen (u.a. sofern sie eine Betriebsstätte in Dänemark unterhalten).
Rz. 157
Nach § 1 Abs. 6 SEL-SkatL ist eine Gesellschaft in Dänemark uneingeschränkt steuerpflichtig, wenn die Gesellschaftsleitung ihren Sitz in Dänemark hat. Dies gilt auch für den Fall, dass die Gesellschaft in einem anderen Staat registriert ist.
Die Einkommensteuer für Gesellschaften macht gegenwärtig grundsätzlich 22 % der steuerpflichtigen Einkünfte aus (§ 17 Abs. 1 SEL-SkatL). Nach § 21 SEL-SkatL gilt dies auch für die meisten in § 2 SEL-SkatL genannten ausländischen Gesellschaften.
Rz. 158
Das steuerpflichtige Einkommen einer ApS wird gem. § 8 SEL-SkatL nach den generellen Regeln der Steuergesetzgebung berechnet, soweit diese Regeln ihrem Inhalt nach auf eine ApS anwendbar sind. Steuerpflichtige Kapitalgewinne (und etwaige abzugsfähige Verluste) gehen in die Ermittlung des allgemeinen steuerpflichtigen Einkommens der Gesellschaft ein. Sondergesetze, wie z.B. solche über Aktiengewinne, Kursgewinne oder Immobiliengewinne, enthalten nähere Bestimmungen darüber, inwieweit Gewinne steuerpflichtig sind oder nicht und ob etwaige Verluste entsprechend abzugsfähig sind oder nicht. Dänemark kennt keine Vermögenssteuer mehr. Laufende Erträgnisse von Kapitalinvestitionen können jedoch steuerpflichtig sein.
Rz. 159
Die Vorschriften über Schenkungs- und Erbschaftsteuern gelten auch für Gesellschaften. Entsprechende Regelungen finden sich im sog. Boafgiftslov i.d.F. der Bekanntmachung Nr. 47 vom 12.1.2015. Da Gesellschaften im Unterschied zu natürlichen Personen niemals als dem Schenker oder Erblasser "nahe stehend" qualifiziert werden können, werden sie für den Fall einer Schenkung oder eines Erbanfalls immer einem hohen Schenkungs- oder Erbschaftsteuersatz unterworfen sein bzw. aus dem Empfangenen normale Einkommensteuer entrichten müssen.