Rz. 15

Das dänische Erbkollisionsrecht ist nicht kodifiziert. Es erschließt sich aus Gewohnheitsrecht, Rechtsprechung und Literatur. Die dänischen IPR- und IZVR-Normen werden als Sachnormverweisungen verstanden. Ein Renvoi des ausländischen Rechts wird nicht angenommen.

 

Rz. 16

Nach dem geltenden Domizilprinzip ist das dänische Erbgesetz auf alle in Dänemark mit festem und dauerhaftem Wohnsitz lebenden Personen ohne Rücksicht auf ihre Nationalität anwendbar – grundsätzlich hingegen nicht auf dänische Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland. "Domizil" ist der Ort, an dem der Erblasser seinen letzten festen und dauerhaften Wohnsitz hatte. Ein Domizil wird dadurch erworben, dass man sich in einem Staat oder in einem territorialen Rechtsgebiet mit der Absicht freiwillig niederlässt, dort ständigen, d.h. auf Dauer angelegten Wohnsitz zu nehmen – oder als Mindestvoraussetzung nicht die Absicht hegt, sich nur vorübergehend dort aufzuhalten (Wohnsitz nicht als bloße Zwischenlösung).

 

Rz. 17

Das Erbstatut umfasst alle erbrechtlichen Fragen. Erbrechtliche Verträge hingegen werden vom Erbstatut nicht erfasst.[7]

 

Rz. 18

Maßgeblich für die Erbfolge in ihrem gesamten Umfang hinsichtlich Mobilien wie Immobilien ist das Recht am letzten Domizil des Erblassers. Eine Ausnahme gilt dann, wenn im Staat, in dem das zu vererbende Grundstück belegen ist, für bestimmte Grundstücksarten (z.B. landwirtschaftliche Betriebe) eine besondere Regelung bezüglich der Art, wie das Grundstück vererbt wird (einschließlich Sonderbestimmungen über die Testierfähigkeit) getroffen wird: Dann gilt – beschränkt auf die Immobilie – die lex rei sitae.

 

Rz. 19

Dem Erblasser kommt – anders als einem von der EuErbVO erfassten Erblasser – keine Rechtswahl zu. Er kann also keine andere Rechtsordnung als jene des Ortes seines Domizils wählen. Die Erben können jedoch vom Domizilprinzip einvernehmlich im Rahmen der Nachlassauseinandersetzung abweichen: Sie können vereinbaren, dass dänisches Erbrecht Anwendung findet. Diese Möglichkeit besteht nur dann nicht, wenn der Erblasser selber testamentarisch eine solche Vereinbarung ausgeschlossen hat.

[7] Arnt/Nielsen, International privat- og procesret, 1997, S. 439.

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