Gerhard Ring, Line Olsen-Ring
Rz. 125
Pflichtteilsberechtigt sind allein die Abkömmlinge – entferntere Verwandte hingegen nicht (§ 5 ARL e contrario) – sowie der Ehegatte des Erblassers. Der Pflichtteil eines Abkömmlings beträgt nach § 5 Abs. 1 ARL (nur noch) ein Viertel des Erbteils. § 5 Abs. 2 ARL verschafft dem Erblasser zudem das Recht, durch Testament den Erbteil seiner Kinder auf einen Wert von 1 Mio. DKK zu begrenzen. Eine entsprechende Deckelung muss "ausdrücklich" erfolgen. Nach der wohl h.M. reichen gängige Formulierungen wie jene, dass ein Abkömmling "so wenig wie möglich" erben soll, nicht aus. Ist ein Kind verstorben, wird der Erbteil der Kinder dieses Kindes – vorbehaltlich einer anderweitigen testamentarischen Bestimmung – auf den Anteil beschränkt, der dem Anteil nach dem Repräsentationsprinzip entspricht (vgl. § 1 Abs. 2 ARL). Dasselbe gilt im Verhältnis zu entfernteren Abkömmlingen. Die Wertgrenze von 1 Mio. DKK wird nach Maßgabe von § 97 ARL jährlich angepasst Sie liegt im Jahre 2023 bei 1.410.000 DKK (umgerechnet etwa 188.000 EUR).
Rz. 126
Auch der Pflichtteil des Ehegatten beträgt nach § 10 ARL ein Viertel seines gesetzlichen Erbteils. Hinterlässt der Erblasser auch Abkömmlinge, beträgt der Pflichtteil des Ehegatten damit ein Achtel des gesetzlichen Erbteils. Pflichtteilscharakter hat des Weiteren auch das Minimalaussonderungsrecht des Ehegatten nach § 11 Abs. 2 ARL (Rdn 40).
Rz. 127
Der Erblasser kann – vorbehaltlich einer anderweitigen gesetzlichen Regelung (vgl. vor allem § 23 ÆFL, wonach ein verheirateter Erblasser das Erbe zum Vorbehaltsgut erklären kann) – gemäß § 50 Abs. 1 ARL nicht testamentarisch über den Pflichtteil verfügen. Er kann allerdings durch Testament gem. § 50 Abs. 2 ARL inhaltlich bestimmen, dass ein Abkömmling (ohne dass dies dem Abkömmling seinen Status als mitbestimmungsbefugter Erbe am Nachlass entzieht, vgl. § 13 DSL)
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seinen Pflichtteil bar ausgezahlt erhält, |
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seinen Pflichtteil in Form bestimmter Vermögensgegenstände erhält bzw. |
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Vermögensgegenstände auch erlangen kann, die den Wert des Erbteils übersteigen, wenn der Abkömmling den überschießenden Betrag bar an den Nachlass bezahlt. |
Rz. 128
Dabei ist jedoch das Recht des Ehegatten, im Voraus Gegenstände aus der Erbschaft auszusondern (vgl. § 11 Abs. 1 ARL) bzw. Vermögenswerte aus der Erbschaft nach einer Wertschätzung zu übernehmen (vgl. § 91 Abs. 2 ARL), zu respektieren. Die Auslösungsrechte des Ehegatten nach den §§ 12 und 13 (Rdn 66 ff.) schränken hingegen das Recht des Erblasses, testamentarisch einem Abkömmling zu gestatten, dessen Erbteil übersteigende Vermögensgegenstände gegen Barzahlung an den Nachlass zu übernehmen, nicht ein. Ein Erblasser, der sowohl Gemeinschaftsgut als auch völliges Vorbehaltsgut hinterlässt, kann unter Beachtung der Rechte des Ehegatten (nach § 11 Abs. 1 bzw. § 91 Abs. 2 ARL) testamentarisch bestimmen, ob das Pflichtteilsrecht eines Abkömmlings aus dem Gemeinschaftsgut oder dem völligen Vorbehaltsgut bedient werden soll (§ 50 Abs. 3 ARL).
Rz. 129
Ein Erblasser kann nach § 51 ARL bestimmen, wem der Pflichtteil, der auf einen Abkömmling entfällt, zustehen soll, wenn der Abkömmling vor Vollendung des 18. Lebensjahres verstirbt, ohne eine Ehe eingegangen zu sein oder Kinder hinterlassen zu haben (Nacherbfolge).
Rz. 130
§ 52 ARL regelt die Verteilung des Pflichtteils für den Fall, dass der Pflichtteilsberechtigte außerstande ist, vernunftgemäß zu handeln: Das Justizministerium bzw. eine von diesem ermächtigte Stelle kann gem. § 52 Abs. 1 ARL gestatten, dass ein Erblasser testamentarisch bestimmt, wie ein Pflichtteil im Falle des Todes des Pflichtteilsberechtigten nach ihm verteilt wird, wenn
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der Pflichtteilsberechtigte außerstande ist, ein Testament vernunftgemäß zu errichten (Nr. 1; vgl. § 74 ARL, Ungültigkeit des Testaments); |
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dieser Zustand erwartungsgemäß nicht nur vorübergehender Natur ist (Nr. 2); |
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der Pflichtteilsberechtigte selbst keine Pflichtteilsberechtigten hinterlässt (Nr. 3); |
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der Pflichtteilsberechtigte kein wirksames Testament errichtet hat (Nr. 4); und |
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die testamentarische Verfügung von einem für den Pflichtteilsberechtigten bestellten Vormund genehmigt wird (Nr. 5). |
Rz. 131
Entsprechende testamentarische Verfügungen entfalten nach § 52 Abs. 2 ARL nur Wirkung, wenn die Voraussetzungen, dass der Pflichtteilsberechtigte selbst keine Pflichtteilsberechtigten hinterlässt und auch kein wirksames Testament errichtet hat, im Zeitpunkt seines Todes noch vorlagen.