Gerhard Ring, Line Olsen-Ring
Rz. 49
Informationen, die nach dem SEL zu registrieren sind, sind gem. § 9 Abs. 1 SEL grundsätzlich innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach dem rechtsstiftenden Beschluss anzumelden. Das zentrale Leitungsorgan der ApS muss dafür Sorge tragen, dass die Anmeldungen erfolgen (§ 9 Abs. 2 SEL). So muss die Gründung einer ApS zwei Wochen nach der Unterzeichnung der Gründungsurkunde im IT-System der Gewerbeverwaltung registriert oder zur Registrierung angemeldet werden (§ 40 Abs. 1 i.V.m. § 9 SEL). Bei der Gewerbeverwaltung wird nach § 14 SEL in deren IT-System ein Unternehmensregister geführt. Informationen, die im IT-System veröffentlicht worden sind, gelten grundsätzlich Dritten als zur Kenntnis gebracht, entfalten mithin Publizität im Außenverhältnis. Vor der Veröffentlichung können registrierungspflichtige Informationen Dritten gegenüber nur geltend gemacht werden, wenn nachgewiesen wird, dass diese von den Informationen Kenntnis erlangt haben. Die Gewerbeverwaltung kann gem. § 17 SEL die zur Beurteilung der Frage, ob Gesetz und Gesellschaftssatzung eingehalten sind, erforderlichen Informationen verlangen. Ist die Anmeldung nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 9 Abs. 1 SEL bei der Gewerbeverwaltung eingegangen, kann eine Eintragung nicht erfolgen (§ 40 Abs. 1 SEL).
Die ApS darf nach § 40 Abs. 2 SEL erst ins Handelsregister eingetragen werden, wenn mindestens 25 % des gesamten Gesellschaftskapitals – jedoch mindestens 40000 dkr – einbezahlt worden sind.
Rz. 50
Im Falle einer Satzungsänderung (oder eines anderen Umstandes, der früher bereits angemeldet worden war), muss eine entsprechende Änderung nach § 11 SEL (spätestens zwei Wochen nach dem Änderungsbeschluss, vgl. § 9 Abs. 1 SEL) bei der Gewerbeverwaltung angemeldet oder im dortigen IT-System registriert werden.
Rz. 51
Die Gewerbeverwaltung muss nach § 15 Abs. 1 SEL eine Eintragung verweigern, wenn die Anmeldung oder die angemeldete Tatsache nicht den gesetzlichen Vorschriften oder den nach Maßgabe des SEL festgesetzten Bestimmungen genügt bzw. wenn sie nicht der Gesellschaftssatzung entspricht oder wenn ein Beschluss, nach welchem die angemeldete Tatsache getroffen ist, nicht auf gesetzliche oder satzungsmäßig vorgeschriebene Weise gefasst worden ist. Ist nach Ansicht der Behörde eine Heilung des Fehlers (durch Beschluss der Gesellschafter oder des obersten Leitungsorgans) möglich, kann sie gem. § 16 Abs. 1 SEL eine Frist zur Berichtigung festsetzen. Erfolgt keine Berichtigung bis zum Ablauf der festgesetzten Frist, ist die Eintragung (schriftlich und mit Begründung) abzulehnen (§ 16 Abs. 2 SEL).
Rz. 52
Nach § 12 Abs. 3 SEL kann die Gewerbeverwaltung Bestimmungen über Gebühren für die Registeranmeldung und weitere Dienstleistungen festlegen.