Gerhard Ring, Line Olsen-Ring
Rz. 163
Das Steuerrecht ist im Gesetz über Steuern bei Nachlass und Schenkung (Erbschaftsteuergesetz – lov om afgift af dødsboer og gaver – boafgiftsloven – fortan: BAL) i.d.F. der Bekanntmachung Nr. 11 vom 6.1.2023 und im Gesetz über die Besteuerung im Todesfall (Nachlasssteuergesetz – lov om beskatning ved dødsfald – dødsboskatteloven) i.d.F. der Bekanntmachung Nr. 426 vom 28.3.2019 mit späteren Änderungen geregelt.
II. Erbschaft- und Schenkungsteuer
1. Doppelbesteuerungsabkommen
Rz. 164
Es gilt das Deutsch-Dänische Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) vom 22.11.1995 – in Dänemark am 25.12.1996 in Kraft getreten (Lovtidende C Nr. 158 vom 6.12.1996).
Rz. 165
Die Besteuerung von Nachlässen, Erbschaften und Schenkungen ist im Einzelnen im Abschnitt III des DBA geregelt:
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Art. 25 DBA normiert Besteuerungsregeln (mithin die Frage, welcher Staat zur Besteuerung eines Nachlasses, einer Erbschaft oder einer Schenkung berechtigt ist). |
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Art. 26 DBA regelt die Vermeidung einer Doppelbesteuerung, wobei
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Abs. 1 in Deutschland ansässige Erblasser, Schenker oder Erwerber und |
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Abs. 2 in Dänemark ansässige Erblasser, Schenker oder Erwerber erfasst. |
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Nach der in Art. 26 Abs. 3 DBA normierten Anrechnungsmethode ist grundsätzlich die in dem anderen Staat gezahlte Steuer anzurechnen, wobei der anzurechnende Betrag aber den Teil der im Staat des Erblassers/Schenkers ermittelten Steuern (der auf das Vermögen entfällt, für das die Anrechnung zu gewähren ist) nicht übersteigen darf. |
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Art. 27 DBA trifft die sog. Fünf-Jahres-Regel (mithin eine Ausnahme zu Art. 4 DBA über die Ansässigkeit) zugunsten
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des Erblassers und des Schenkers in Abs. 1, |
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der Erben oder Beschenkten in Abs. 2 und |
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Art. 28 DBA die Anrechnung von Schulden (d.h. die Frage, wie Schulden im Zusammenhang mit Vermögen, das von der Erbschaft- oder Schenkungsteuer erfasst wird, bei der Ermittlung der Besteuerungsgrundlage abgezogen werden können). |
Rz. 166
Nachlässe, Erbschaften und Schenkungen werden nach Art. 25 Abs. 3 DBA grundsätzlich dort besteuert, wo der Verstorbene/Schenker zum Zeitpunkt seines Todes/der Schenkung ansässig war (Ort der Ansässigkeit) – unabhängig davon, wo das Vermögen belegen ist. Die Frage der Ansässigkeit – in Deutschland oder Dänemark? – regeln Art. 4 DBA (Wohnsitzregelung – Ansässige Personen) und Art. 27 DBA (Fünf-Jahres-Regel – Wohnsitzfiktion bei einem zeitlich kurz zuvor erfolgten Umzug: Erfolgt innerhalb von fünf Jahren ein Wohnsitzwechsel in den jeweils anderen Staat, wird der Umziehende trotz Wohnsitzwechsels in den anderen Staat so behandelt, als wenn er nicht dort, sondern in seinem Heimatstaat ansässig war).
Rz. 167
Allerdings gestatten Art. 25 Abs. 1 und 2 DBA auch eine Besteuerung von Vermögensgegenständen in dem Nicht-Wohnsitzstaat des Verstorbenen/Schenkers. Der Wohnsitzstaat kann aber zunächst den gesamten Nachlass besteuern (mithin auch das im anderen Staat belegene unbewegliche Vermögen, das nach Art. 25 Abs. 1 DBA dort zu versteuern ist).
Rz. 168
Eine Steuerbefreiung in Dänemark ist somit aufgrund des DBA möglich. Eine allgemeine Anrechnung (im Ausland gezahlter Erbschaftsteuer) auf einer Land-zu-Land-Basis erfolgt hingegen nicht, wenn das Vermögen nicht der dänischen Besteuerung unterliegt (bspw. im Falle eines Übergangs auf den Ehegatten oder bei einer Besteuerungsausnahme auf der Grundlage eines DBA).
2. Steuerrechtliche Regelungen
a) Internationaler Anwendungsbereich
Rz. 169
Der dänischen Erbschaftsteuerpflicht unterliegt ein im Zeitpunkt seines Todes in Dänemark ansässiger Erblasser mit seinem weltweiten Nettovermögen (unbeschränkte Steuerpflicht). Entscheidend ist dabei, dass der Erblasser seinen allgemeinen Gerichtsstand (hjemting) in Dänemark hatte (so § 9 Abs. 1 BAL i.V.m. §§ 235 und 236 RPL, vgl. Rdn 21). War der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes nicht in Dänemark ansässig, unterliegt nur sein in Dänemark belegenes Grundvermögen (einschließlich Inventar und ständiger Einrichtungen) der Erbschaftsteuer (beschränkte Steuerpflicht, so § 9 Abs. 2 BAL).
Beachte: Wenn der Nachlass des Verstorbenen nach den Bestimmungen des DSL ganz oder teilweise einer Nachlassbehandlung in Dänemark zugeführt wird, umfasst die Erbschaftsteuerpflicht nach § 9 Abs. 3 BAL jenen Teil des Vermögens des Verstorbenen, der von der Nachlassbehandlung in Dänemark erfasst wird.
b) Steuertatbestände
Rz. 170
Nach dem BAL wird der Nettowert des Vermögens des Erblassers mit einer Erbschaftsteuer (boafgift) belegt. Der Erbanfall beim Ehegatten des Erblassers (sowie bei gewissen gemeinnützigen Organisationen) ist von dieser Steuer freigestellt (d.h. Ehegatten zahlen keine Erbschaftsteuer, § 3 Abs. 1 Buchst. a BAL). Alle anderen Erben müssen eine boafgift entrichten.
Rz. 171
Außer der gerade genannten boafgift müssen alle Erben – sofern sie nicht zu einem dem Erblasser besonders nahestehenden Personenkreis zählen – eine zusätzliche Erbschaftsteuer (tillægsboafgift) zahlen. Von der zusätzlichen Erbschaftsteuer ausgenommen und nur der boafgift unterworfen sind folgende, dem Erblasser besonders nahestehende Personen (näher § 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 BAL):
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Kinder und Stiefkinder des Erblassers sowie ihre Abkömmli... |