Rz. 163

Nichteheliche Lebensgemeinschaften haben, obwohl sie sehr verbreitet sind, keine generell zusammenhängende gesetzliche Sonderregelung erfahren. Auf diesem Gebiet spielt deshalb die Rechtsprechung eine große Rolle. Auch in Einzelgesetzen – etwa bezüglich Kindern, sozialer Sicherheit, Steuern, Wohnung und Namen – finden sich in zunehmendem Maße Bestimmungen, die eheähnliche Lebensgemeinschaften betreffen. Die Voraussetzungen für die rechtliche Anerkennung eheähnlicher Lebensgemeinschaften sind insoweit im konkreten Fall aufgrund der Rechtsprechung bzw. der Einzelgesetze zu ermitteln.

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