Rz. 138

Das 8. Kapitel (§§ 48 und 49 ARL) regelt den Wegfall und den Ausschluss des Erbrechts. Wenn eine Person eine vorsätzliche Verletzung des Strafgesetzes begangen hat, die den Tod eines anderen bewirkt hat, können ihr durch Urteil (in einem Straf- oder eigenständigen Verfahren, § 48 Abs. 3 ARL) sowohl ihr Erbrecht als auch andere Leistungen, die vom Tod des Getöteten abhängig sind (z.B. Versicherungssummen, Rentenansprüche), aberkannt werden (§ 48 Abs. 1 ARL); ebenso kann festgelegt werden, dass das Erbrecht bzw. entsprechende Leistungen (als Folge des vorsätzlichen Gesetzesverstoßes) nicht erhöht werden. Wer versucht hat, einen Verwandtenerben zu töten, oder gegen diesen Gewalt ausgeübt hat bzw. ihn schwer gekränkt oder in strafbarer Weise bedroht hat, kann auf Antrag des Verletzten seines Erbrechts (bzw. seines Rechts auf andere Leistungen, die vom Tod des Erblassers abhängig sind) verlustig gehen (§ 48 Abs. 2 ARL). Nach § 48 Abs. 4 ARL kann das aberkannte Erbrecht dem Verurteilten durch Testament aber ganz oder teilweise auch wieder gewährt werden. Das Recht auf andere Leistungen, die vom Tod des Erblassers abhängig sind, kann ganz oder teilweise dadurch wieder eingeräumt werden, dass der Verurteilte erneut als Begünstigter eingesetzt wird.

 

Rz. 139

Das gegenseitige Erbrecht der Ehegatten entfällt nach § 49 Abs. 1 ARL im Zeitpunkt der Bewilligung einer der Scheidung vorausgehenden Trennung (separation) bzw. im Zeitpunkt der Bewilligung oder Urteilsverkündung einer Scheidung (skilsmisse). Nehmen die Ehegatten nach einer Trennung ihr Zusammenleben wieder auf, lebt auch das Erbrecht wieder auf (§ 31 ÆL). Der Wegfall des Erbrechts für den Fall, dass einer der Partner in einer Ehe, die für ungültig erklärt werden kann, stirbt, ist in § 49 Abs. 2 ARL geregelt.

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