Gerhard Ring, Line Olsen-Ring
Rz. 135
Im Zusammenhang mit einem Getrenntleben oder einer Scheidung wird festgelegt, inwieweit einem der Ehegatten die Pflicht auferlegt werden soll, Unterhaltsbeiträge an den anderen zu entrichten (§ 49 ÆL). Falls die Ehegatten selbst keine entsprechende Vereinbarung treffen, entscheidet die Agentur für Familienrecht bzw. das Familiengericht auf Antrag hin über die Frage einer etwaigen Unterhaltspflicht und deren Dauer. Die Agentur für Familienrecht legt die Höhe des Beitrags fest. Die Praxis legt einen strengen Maßstab bei Prüfung der Voraussetzungen an, ob eine Unterhaltspflicht auferlegt wird. Sind beide Parteien im erwerbsfähigen Alter und beziehen sie jeweils Einkünfte aus einer Arbeit, erfolgt in den meisten Fällen keine Auferlegung einer Beitragspflicht (siehe gleich Rdn 136).
Rz. 136
Bei der Entscheidung über die Unterhaltspflicht und die Unterhaltshöhe wird berücksichtigt, inwieweit derjenige, der einen Unterhaltsbeitrag anstrebt, sich selbst Mittel für seinen Unterhalt (der für seine Lebensverhältnisse ausreichend ist) verschaffen kann und inwieweit der ggf. Beitragspflichtige, gemessen an seinen wirtschaftlichen Verhältnissen und den übrigen Umständen, imstande ist, Beiträge zu entrichten. Die Dauer der Ehe wird genauso berücksichtigt wie der Aspekt, ob derjenige, der den Beitrag erhalten möchte, Unterstützung für eine Ausbildung o.Ä. benötigt (§ 50 ÆL). Bei der Beurteilung nach § 50 ÆL werden in Bezug auf die Unterhalt beantragende Person u.a. folgende Umstände berücksichtigt:
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ihr Alter, |
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die Möglichkeit, sich ein Arbeitseinkommen zu verschaffen, |
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ihr Gesundheitszustand, |
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die Frage, ob sie die elterliche Sorge für kleinere Kinder trägt, |
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ob sie sich wegen der Ehe in einer schwierigen wirtschaftlichen Situation befindet und |
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ob sie selbst Vermögen besitzt. |
Die Agentur für Familienrecht operiert gegenwärtig u.a. auf der Grundlage folgender grober Richtwerte: Entscheidend für die Festlegung eines Unterhaltsbeitrags ist das jeweilige Bruttoeinkommen der Parteien, verstanden als das Einkommen vor Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen, aber nach Abzug finanzieller Verpflichtungen gegenüber Kindern, die der ggf. unterhaltspflichtige Ehepartner trägt, sowie Beiträgen zu Rentensparmodellen (sofern diese Beträge sich innerhalb des Rahmens der Billigkeit bewegen).Wird eine Unterhaltspflicht auferlegt, legt die Agentur für Familienrecht den Unterhalt in der Regel in Höhe eines Fünftels der Differenz zwischen den Bruttoeinkünften beider Partner fest. Ist die Differenz zwischen den Bruttoeinkünften geringer, wird ein Beitrag dann abgelehnt, wenn er einen bagatellartigen Charakter haben würde. Dasselbe gilt außerdem regelmäßig für den Fall, dass die ggf. unterhaltspflichtige Partei ein Bruttoeinkommen von weniger als ca. 300.000 dkr jährlich bezieht. Macht das jährliche Bruttoeinkommen desjenigen, der Unterhaltsbeiträge beantragt, umgekehrt mehr als 300.000 bis 340.000 dkr aus, wird der Antrag normalerweise abgelehnt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Bruttoeinkommen des anderen Ehepartners sehr hoch ist. Werden demnach Unterhaltsbeiträge zugesprochen, wird deren Höhe konkret so festgelegt, dass die gesamten Einkünfte des Unterhaltsberechtigten (einschließlich des nachehelichen Unterhalts) maximal einen Betrag zwischen 300.000 und 340.000 dkr ausmachen.
Rz. 137
Bei der Entscheidung über die Dauer einer Beitragspflicht werden dieselben Kriterien herangezogen. Wenn keine besonderen Umstände vorliegen, kann eine Beitragspflicht nur für einen bestimmten Zeitraum, der zehn Jahre nicht überschreiten darf, festgelegt werden (§ 50 ÆL). Am häufigsten kommt eine Beitragsperiode von drei, fünf, acht oder zehn Jahren zur Anwendung. Nur bei Vorliegen ganz "besonderer Umstände" – die in der Regel nur für geschiedene Ehen von über 20 Jahren Dauer überhaupt in Frage kommen – kann die Auferlegung einer zeitlich unbegrenzten Beitragspflicht in Erwägung gezogen werden.
Rz. 138
Die Unterhaltspflicht entfällt, wenn der Unterhaltsberechtigte erneut heiratet oder einer der Ehegatten stirbt (§ 51 ÆL). Ein gänzlicher Wegfall der Beitragspflicht kommt außerdem bei "wesentlich geänderten Umständen" in Betracht (siehe gleich Rdn 140).
Rz. 139
Eine Vereinbarung zwischen den Ehegatten über das Bestehen oder die Höhe einer Unterhaltspflicht kann durch Urteil (nur dann) geändert werden, wenn eine Aufrechterhaltung der Vereinbarung wegen wesentlich veränderter Umstände unbillig wäre (§ 52 ÆL). War die Vereinbarung bereits im Zeitpunkt des Abschlusses für einen der Ehegatten unbillig, kann sie gleichermaßen durch Urteil angepasst oder für unverbindlich erklärt werden (§ 58 ÆL).
Rz. 140
Eine Entscheidung über die Unterhaltspflicht kann durch eine erneute Entscheidung geändert werden, wenn sich die Umstände wesentlich verändert haben und auch andere besondere Gründe hierfür sprechen. Eine Entscheidung über die Höhe eines Unterhaltsbeitrags kann bereits dann geändert werden, wenn die Umstände hierfür sprechen (§ 53 ÆL). ...