Gerhard Ring, Line Olsen-Ring
Rz. 74
Das zentrale Leitungsorgan hat gem. § 50 SEL so schnell wie möglich nach der Gründung der Gesellschaft ein Gesellschafterverzeichnis (d.h. ein Verzeichnis aller Kapitaleigner [sog. Eigentümerbuch – ejerbog]) zu errichten. Das Eigentümerbuch muss in Gesellschaften, in denen Namenskapitalanteile ausgestellt sind (vgl. § 48 Abs. 2 sowie § 49 SEL und siehe auch Rdn 81), nach § 52 Abs. 1 SEL folgende Informationen beinhalten:
▪ |
den gesamten Bestand von Kapitalanteilen des Kapitaleigners; |
▪ |
Name und Wohnsitz des Kapitaleigners (und des Pfandinhabers) sowie für Unternehmen die Firma, die cvr-Nummer und den Sitz; |
▪ |
das Datum des Erwerbs, der Veräußerung oder der Verpfändung, darunter auch die Summe des Kapitalanteils; sowie |
▪ |
die mit dem Anteil verbundenen Stimmrechte. |
Rz. 75
Bei ausländischen Kapitaleignern bzw. Pfandinhabern müssen der Mitteilung nach § 53 Abs. 1 SEL (siehe Rdn 76) ggf. weitere Dokumente beigefügt werden, die eine eindeutige Identifikation des Kapitaleigners sichern (§ 52 Abs. 1 SEL).
Rz. 76
Eine Unterrichtung über einen Eigentümerwechsel oder eine Verpfändung ist gem. § 53 Abs. 1 S. 1 SEL vom Kapitaleigner bzw. von dem Pfandinhaber unter Angabe der gerade genannten Informationen nach § 52 SEL vorzunehmen. Bei der Übertragung von Kapitalanteilen besteht keine Notierungspflicht (§ 53 Abs. 1 S. 4 SEL). Die Kapitalgesellschaft muss jedoch nach § 53 Abs. 4 SEL den Eigentümernachweis (ejerbevis) mit einem Hinweis versehen, dass eine Notierung erfolgt ist bzw. – wenn die Satzung dies verlangt – gegen Deponierung des Eigentümernachweises einen Nachweis darüber ausstellen, dass die Notierung erfolgt ist. Der Eigentümer- bzw. Pfandwechsel wird in das Eigentümerbuch eingetragen, wenn dem Erwerb oder dem Pfandwechsel nach der Satzung nichts entgegensteht (§ 53 Abs. 2 SEL). Die Eintragung in das Verzeichnis ist zu datieren. Die Gesellschaft stellt auf Verlangen des Kapitaleigners bzw. des Pfandinhabers nach § 53 Abs. 3 SEL eine Bestätigung der Eintragung in das Gesellschafterverzeichnis aus.
Rz. 77
Das Gesellschafterverzeichnis muss nach § 51 Abs. 6 SEL jedem Gesellschafter und gemäß § 51 Abs. 1 SEL allen öffentlichen Behörden zugänglich sein. In Gesellschaften, in denen ein Recht auf Mitarbeitervertretung im obersten Leitungsorgan besteht, bei denen dieses Recht aber nicht ausgeübt wird, muss das Verzeichnis auch einem Arbeitnehmervertreter zugänglich sein (§ 51 Abs. 2 SEL).
Rz. 78
Bei "bedeutenden Kapitalposten" besteht eine besondere Meldepflicht. Nach § 55 Abs. 1 SEL muss jeder, der Kapitalanteile an der ApS hält, der Gesellschaft mitteilen, wenn
▪ |
das mit den Kapitalanteilen verbundene Stimmrecht mindestens 5 % der Stimmrechte aller Kapitalanteile bzw. mindestens 5 % des Gesellschaftskapitals ausmacht oder |
▪ |
eine Änderung eines schon mitgeteilten Eigentumsverhältnisses bewirkt, dass die Grenzen von 5, 10, 15, 20, 25, 50, 90 oder 100 % und die Grenzen von einem halben oder zwei Dritteln der Stimmrechte oder des Gesellschaftskapitals erreicht bzw. nicht mehr erreicht werden. |
Rz. 79
Die Mitteilung muss nach § 56 Abs. 2 S. 1 SEL folgende Angaben enthalten:
▪ |
Datum des Erwerbs oder der Veräußerung der Kapitalanteile; |
▪ |
Anzahl und ggf. die Klasse der Kapitalanteile; sowie |
▪ |
vollständiger Name und Wohnsitz sowie cpr-Nummer (bzw. bei Unternehmen die Firma, die cvr-Nummer und den Sitz) des Kapitaleigners. |
Hat der Kapitaleigner keine cpr- bzw. cvr-Nummer, müssen der Mitteilung andere Dokumente beigefügt werden, die eine eindeutige Identifikation sichern (§ 56 Abs. 2 S. 2 SEL).
Rz. 80
Bei ausländischen Kapitaleignern müssen nach § 56 Abs. 2 S. 2 SEL ggf. weitere Dokumente beigefügt werden, die eine eindeutige Identifikation des Kapitaleigners sichern. Weiterhin müssen die Höhe bzw. der Nennwert des Kapitalanteils sowie die damit verbundenen Stimmechte angegeben werden (§ 56 Abs. 3 SEL). Nach der Regelung des § 58 SEL (der zunächst noch nicht in Kraft getreten war, da es hierzu noch einer IT-mäßigen Umsetzung bedurfte) sind die Mitteilungen im IT-System der Gewerbeverwaltung der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Nach Maßgabe von §§ 58a–c SEL, womit die fünfte EU-Geldwäscherichtlinie in das dänische Recht transformiert worden ist, muss die ApS Informationen über die tatsächlichen Inhaber und ihre Rechte einholen und diese registrieren lassen. Jeder, der unmittelbar oder mittelbar Inhaber einer ApS ist oder diese kontrolliert, ist verpflichtet, einer Aufforderung der Gesellschaft nachzukommen und ihr die zur Identifikation des tatsächlichen Inhabers notwendigen Informationen zu erteilen.