Rz. 5

Das neue Erbgesetz 2008 findet nach dessen § 99 Abs. 2 Anwendung, wenn der Erblasser nach Inkrafttreten des Gesetzes verstorben ist, es sei denn, aus den §§ 100 bis 102 ARL folgt etwas anderes. Ist der Erblasser vor Inkrafttreten des Gesetzes verstorben, gelangen die früheren Bestimmungen des Erbgesetzes aus dem Jahre 1964 zur Anwendung, es sei denn, aus § 103 ARL folgt etwas anderes.

 

Rz. 6

Die Erbrechtsreform 2008 trifft im Wesentlichen folgende Übergangsregelungen:

Das Erbrecht nach dem Vater (oder dessen Verwandten) eines vor dem 1.1.1938 geborenen nichtehelichen Kindes sowie das Erbrecht des Vaters (oder dessen Verwandten) nach diesem nichtehelichen Kind richtet sich gem. § 100 ARL 2008 nach dem vor diesem Datum geltenden Recht.
Hat der überlebende Ehegatte Nachlass nach dem zuerst Verstorbenen gem. § 7b Abs. 2 ARL 1964 (Aussonderungsrecht, siehe Rdn 40) übernommen, finden die Bestimmungen des § 7b Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 7 Abs. 2 und 3 ARL 1964 beim Tod des überlebenden Ehegatten auch dann Anwendung, wenn der Tod nach dem Inkrafttreten des ARL 2008 eintritt (§ 101 ARL 2008).
Testamente und sonstige erbrechtliche Verfügungen sowie entsprechende Widerrufe, die die nach dem 1.1.2008 geltenden gesetzlichen Erfordernisse in Bezug auf Testierfähigkeit und Form nicht erfüllen, sind nach § 102 Abs. 1 ARL 2008 gleichwohl gültig, wenn diese vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes errichtet wurden und den damals geltenden Bestimmungen entsprachen.[2]
§ 15 ARL (bzgl. des Erbrechts von Verschwägerten nach einem überlebenden Ehegatten, siehe Rdn 41) findet auch Anwendung, wenn der überlebende Ehegatte nach dem zuerst Verstorbenen gem. § 7 Abs. 1 ARL 1964[3] geerbt hat (§ 103 Abs. 1 ARL 2008).
Die §§ 24 bis 34 (siehe Rdn 44) finden nach § 103 Abs. 2 ARL 2008 auch auf fortgesetzte Gütergemeinschaften Anwendung, wenn der Erblasser vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes, aber nicht vor dem 1.4.1964, gestorben ist.
§ 31 Abs. 2 ARL (bzgl. unverhältnismäßiger Geschenke oder Erbvorschüsse aus dem Vermögen einer fortgesetzten Gütergemeinschaft, siehe Rdn 57) findet aber nur Anwendung, wenn die Verfügung, die zu einer Nichtigerklärung führen kann, vor dem Inkrafttreten des ARL 2008 getroffen wurde.
Eine Freigabe von "eingefrorenem Erbe" nach § 56 Nr. 3 ARL (siehe Rdn 135) kann auch erfolgen, wenn der Erblasser vor dem Inkrafttreten des ARL 2008 verstorben ist (§ 103 Abs. 3 ARL 2008).
§ 83 ARL (bzgl. Verfügungsbeschränkungen eines überlebenden Ehegatten zu Lebzeiten bei Vorlage eines gemeinsamen Testaments, Rdn 91 f.) findet – unabhängig davon, ob der zuerst Verstorbene vor Inkrafttreten des ARL 2008 verstorben ist – nach § 103 Abs. 4 ARL 2008 auf Verfügungen Anwendung, die nach Inkrafttreten des neuen Erbgesetzes vorgenommen werden.
§ 92 ARL (bzgl. der Aufhebung einer testamentarischen Verfügungsbeschränkung, siehe Rdn 70) findet auch Anwendung, wenn der Erblasser vor Inkrafttreten des ARL 2008 verstorben ist (§ 103 Abs. 5 ARL 2008).
 

Rz. 7

Mit Inkrafttreten des ARL 2008 wurden gem. § 104 ARL 2008 folgende Vorschriften aufgehoben:

Das bislang geltende Erbgesetz (in der Bekanntmachung Nr. 727 vom 14.8.2001 mit späteren Änderungen – ARL 1964);
§ 5 S. 1 der Verordnung vom 13.5.1769 über Freibauern und die diesen gegönnten Vorteile;
§§ 1 bis 10 und § 12 der Verordnung vom 22.11.1837 über die Testierfreiheit der Freibauern;
der Anschlag über die Erweiterung der Testierfähigkeit von Freibauern (plakat) vom 17.3.1847; sowie
§§ 26 und 27 S. 2 der Verordnung vom 21.5.1845 bezüglich verschiedener Änderungen in der Erbgesetzgebung.
 

Rz. 8

Nach § 105 ARL 2008 findet das Gesetz keine Anwendung auf Grönland und den Faröern. Es kann jedoch durch königliche Anordnung mit den Abweichungen, die Besonderheiten auf Grönland und den Faröern berücksichtigen, auch auf diese Landesteile erstreckt werden.[4]

[2] Bestimmungen über eine Erbverkürzung (arveafkortning) nach Maßgabe von §§ 10 bis 13 der Erbverordnung vom 21.5.1845 bleiben nach § 102 Abs. 2 ARL 2008 wirksam, auch wenn der Erblasser nach dem Inkrafttreten des ARL 2008 verstorben ist. Dies gilt gleichermaßen für Testamente, die vor dem 1.4.1964 nach dieser Erbverordnung bestätigt wurden (§ 102 Abs. 3 ARL 2008). In der Praxis bedeutet dies vor allem, dass ein formloser Widerruf eines vor Inkrafttreten des ARL 2008 errichteten Testaments gültig bleibt.
[3] Dazu näher 2. Auflage 2008 dieses Werkes, Länderbericht Dänemark Rn 28.
[4] Auf Grönland gilt ein eigenständiges Erbgesetz – Gesetz Nr. 154 vom 27.5.1964. Das Erbgesetz auf den Färöern entspricht im Wesentlichen dem dänischen ARL 1964.

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