Gerhard Ring, Line Olsen-Ring
Rz. 113
Die Scheidung erfolgt – wie die Entscheidung über das Getrenntleben – in aller Regel durch administrative Bewilligung (§ 42 ÆL). Es gelten dieselben Grundsätze wie für die administrative Bewilligung des Getrenntlebens (siehe Rdn 107). Bei einem Scheidungsantrag nach § 30 Abs. 2 ÆL, wonach die Scheidung nach Ablauf des Getrenntlebens erfolgt, erteilt die Agentur für Familienrecht bereits dann eine Scheidungsbewilligung, wenn der Nicht-Antragsteller keine Einwände hiergegen erhebt und die Bedingungen, die für das Getrenntleben gegolten haben, auch für die Zeit nach der Scheidung Bestand haben sollen. Ein Gespräch der Ehegatten vor der Agentur für Familienrecht über die Bedingungen ihrer Scheidung ist in diesem Fall nicht erforderlich.
Rz. 114
Ein Antrag auf Scheidung ist stets bei der Agentur für Familienrecht einzureichen (§ 37 Abs. 2 ÆL). Die Einreichung des Scheidungsantrags muss grundsätzlich digital unter Verwendung des entsprechenden Formulars auf der Homepage der Verwaltungsbehörde erfolgen. Die Parteien unterzeichnen den Antrag und leiten diesen durch Verwendung ihrer persönlichen digitalen Signatur, die in Dänemark bei jeder Korrespondenz mit der öffentlichen Verwaltung benutzt werden kann, der Agentur für Familienrecht zu.
Rz. 115
Scheidungsanträge werden von der Agentur für Familienrecht – wie oben bereits dargestellt (Rdn 101 ff.) – "gescreent" und entsprechend behandelt.
Sind keine Scheidungsmodalitäten abzuklären, kann die sich anschließende administrative Sachbearbeitung und Scheidungsbewilligung sehr zügig erfolgen. Diese dauert oft nur drei bis sechs Wochen. Das Scheidungsverfahren ist mit einer Gebühr von derzeit 650 dkr (ca. 87 EUR) belegt (§ 39 ÆL). Findet eine Verhandlung über die Scheidungsbedingungen vor der Agentur für Familienrecht statt, wird außerdem i.d.R. eine gesonderte Verwaltungsgebühr in der Höhe von gegenwärtig 1.630 dkr (ca. 133 EUR) fällig. Es besteht kein Anwaltszwang für eine Scheidung.
Rz. 116
Bei einer gerichtlichen Scheidung muss die Klage beim Stadtgericht (byretten) durch die Agentur für Familienrecht am allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten erhoben werden (§ 448a Abs. 2 RPL). Als Kläger wird derjenige angesehen, der den Scheidungsantrag bei der Verwaltungsbehörde eingebracht hat. Hat der Beklagte keinen Gerichtsstand in Dänemark, ist Klage am Gerichtsstand des Klägers einzureichen (§ 448b Abs. 1 und 2 RPL). Hat keine der Parteien ihren Gerichtsstand in Dänemark, ist die Klage bei einem vom Justizminister bestimmten Gericht zu erheben. Nähere Bestimmungen über den Verfahrensablauf finden sich im 42. Kapitel des Rechtspflegegesetzes. Gegen das Urteil des Familiengerichts kann nur nach erfolgter Zulassung der Berufung – was einen prinzipiellen Charakter des Verfahrens oder das Vorliegen anderer besonderer Umstände voraussetzt – eine Berufung beim zuständigen zweitinstanzlichen Gericht ("landsret") eingereicht werden.
Rz. 117
Die Scheidungsmodalitäten, die bei einem in Dänemark ergangenen Urteil über Getrenntleben festgelegt worden sind, gelten auch für die Zeit nach einer Scheidung, die auf der Grundlage des Getrenntlebens (siehe Rdn 98 ff.) erfolgt. Die Frage der Unterhaltspflicht kann allerdings durch die Scheidung anders bestimmt werden (§ 45 ÆL).