Rz. 44

Das 4. Kapitel ARL eröffnet in den §§ 17 bis 34 bei ehelicher Gütergemeinschaft auch die Möglichkeit, diese (mit Abkömmlingen) ungeteilt fortzusetzen (uskiftet bo). Die fortgesetzte Gütergemeinschaft hat zur Folge, dass die Nachlassteilung bis zum Tod des überlebenden Ehegatten hinausgeschoben wird. Bei nur gemeinsamen Abkömmlingen ist eine fortgesetzte Gütergemeinschaft grundsätzlich (vgl. jedoch die Ausnahmen in § 23 Abs. 2 bis 6 ARL in Bezug auf Rechte persönlicher Natur, siehe Rdn 49) uneingeschränkt zulässig (§ 17 ARL). Bei nicht gemeinsamen Abkömmlingen ist gem. § 18 Abs. 1 ARL deren ausdrückliche Einwilligung zur Fortführung (und, wenn diese minderjährig sind, die bis zur Volljährigkeit gültige Einwilligung des Vormunds sowie des Nachlassgerichts, § 18 Abs. 2 ARL) erforderlich. Wird eine fortgesetzte Gütergemeinschaft mit einem minderjährigen Sonderabkömmling (zum Begriff siehe Rdn 40) des Verstorbenen gestattet, übernimmt der überlebende Ehegatte die Unterhaltspflicht (§ 18 Abs. 3 ARL).

 

Rz. 45

Die Fortsetzung der Gütergemeinschaft ist nach § 19 Abs. 1 ARL ausgeschlossen, wenn dem überlebenden Ehegatten unter Zugrundelegung seines Anteils am Nachlass und seines völligen Vorbehaltsguts keine ausreichenden Mittel zur Verfügung stehen, um seine Verbindlichkeiten zu begleichen. Das Nachlassgericht (skifteretten) kann gem. § 19 Abs. 2 ARL jedoch die fortgesetzte Gütergemeinschaft ausnahmsweise dann gestatten, wenn eine Insolvenz nach Abs. 1 unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Nachlasses nur "unbedeutend" ist (bspw. wenn der gesamte Nachlass zum Nachlassanteil des zuerst Verstorbenen gehört, die Ehegatten in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen gelebt hatten, der Überlebende aber kleinere Ausbildungsschulden hat).[14] Unabhängig von § 19 Abs. 1 ARL kann eine Gütergemeinschaft nach Abs. 3 fortgesetzt werden, wenn die Abkömmlinge des zuerst verstorbenen Ehegatten – nachdem sie über die Insolvenz des Überlebenden unterrichtet worden sind – in die Fortsetzung einwilligen. Eine fortgesetzte Gütergemeinschaft ist gem. § 19 Abs. 4 ARL ausgeschlossen, wenn der überlebende Ehegatte nicht über ausreichende Mittel zur Begleichung der eigenen Verbindlichkeiten sowie jener des zuerst Verstorbenen verfügt.

 

Rz. 46

Der Antrag auf Fortsetzung der Gütergemeinschaft ist nach § 20 Abs. 1 ARL vom überlebenden Ehegatten bzw. von dessen Vormund oder Nachlassvormund zu stellen. Ist der Ehegatte minderjährig oder steht er unter Vormundschaft, ist eine fortgesetzte Gütergemeinschaft nur statthaft, wenn das Nachlassgericht dies als die für den Ehegatten beste Lösung erachtet (§ 20 Abs. 2 ARL). Das Nachlassgericht muss nach § 21 ARL die Abkömmlinge des zuerst verstorbenen Ehegatten über die gerichtliche Gestattung der fortgesetzten Gütergemeinschaft unterrichten.

 

Rz. 47

§ 22 Abs. 1 ARL verpflichtet den überlebenden Ehegatten, innerhalb von sechs Monaten nach dem Todesfall beim Nachlassgericht ein Vermögensverzeichnis einzureichen. Dieses muss Angaben zu folgenden Punkten enthalten:

der Anteil des zuerst verstorbenen Ehegatten am Gemeinschaftsgut,
der Anteil des überlebenden Ehegatten am Gemeinschaftsgut,
die in § 23 Abs. 2 bis 6 ARL bestimmten Mittel (Rechte persönlicher Natur, vgl. Rdn 49) sowie
das völlige Vorbehaltsgut des überlebenden sowie des zuerst verstorbenen Ehegatten.
 

Rz. 48

In dem Verzeichnis ist gesondert anzugeben, wer das völlige Vorbehaltsgut des zuerst verstorbenen Ehegatten erbt (§ 22 Abs. 2 ARL). Das Nachlassgericht kann nach § 22 Abs. 3 ARL die Einreichungsfrist verlängern. Wird das Vermögensverzeichnis nicht fristgerecht eingereicht, kann das Nachlassgericht gem. § 22 Abs. 4 ARL die Ausarbeitung des Verzeichnisses durch einen autorisierten Nachlassverwalter auf Kosten des überlebenden Ehegatten (der dem Nachlassverwalter gegenüber auskunftspflichtig ist) anordnen. Das Nachlassgericht muss auf entsprechenden Antrag hin ein Exemplar des Vermögensverzeichnisses an die Abkömmlinge weiterleiten. Nach § 22 Abs. 6 ARL erlässt das Justizministerium nähere Bestimmungen über die Ausgestaltung des Vermögensverzeichnisses.[15]

 

Rz. 49

Die fortgesetzte Gütergemeinschaft besteht aus den Aktiva der früheren Gütergemeinschaft (arg. § 17 ARL; vgl. Rdn 44)[16] sowie nach § 23 Abs. 1 ARL aus dem, was der überlebende Ehegatte während der Fortsetzung der Gütergemeinschaft erwirbt (unabhängig vom Erwerbsgrund, sofern der Erwerb nicht zu völligem Vorbehaltsgut, vgl. Rdn 40, erklärt worden ist). Lebensversicherungen, Pensions- und ähnliche Leistungen, die dem überlebenden Ehegatten aufgrund des Todesfalls zufallen und von denen anzunehmen ist, dass sie nicht bereits aufgebraucht wurden, gehen gem. § 23 Abs. 2 ARL nicht in die fortgesetzte Gütergemeinschaft mit ein, wenn zu Lebzeiten des überlebenden Ehegatten die fortgesetzte Gütergemeinschaft auseinandergesetzt wird. Eigene Lebensversicherungen, Pensions- und ähnliche Rechte des überlebenden Ehegatten gehen gleichermaßen nicht in die fortgesetzte Gütergemeins...

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