Gerhard Ring, Line Olsen-Ring
Rz. 118
Die Brüssel IIa-Verordnung gilt für Dänemark nicht. Hingegen hat Dänemark mit Art. 3 Abs. 2 des Abkommens zwischen der EG und dem Königreich Dänemark über die gerichtlichen Zuständigkeiten und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen am 19.10.2005 völkerrechtlich vereinbart, dass die EuGGVO (Brüssel I-VO) auch für und im Verhältnis zu Dänemark Anwendung finden soll. Diese völkerrechtliche Vereinbarung ist am 1.7.2007 in Kraft getreten, womit spätere Änderungen und Abkommen, die auf der Grundlage der EuGGVO geschlossen werden, für Dänemark erst nach einem erneuten Abschluss eines Abkommens Verbindlichkeit erlangen. Nachdem Dänemark der Kommission am 14.1.2009 mitteilte, dass es die mit der UnterhaltsVO vorgenommenen Änderungen der EuGGVO (Brüssel I-VO) umzusetzen gedenkt, wurde dies von der EU-Kommission als Einbeziehung der verfahrensrechtlichen Teile der UnterhaltsVO in das Abkommen zwischen der EG und Dänemark qualifiziert. Damit gilt die UnterhaltsVO auch für Dänemark. Hingegen wurde das HUntProt – das für alle anderen EU-Staaten am 1.8.2014 in Kraft getreten ist – von Dänemark bislang nicht ratifiziert.
Rz. 119
Nach den in § 43a ÆL i.V.m. § 448f Abs. 1 RPL aufgestellten Grundsätzen sind die Agentur für Familienrecht bzw. die dänischen Gerichte international zuständig, falls
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der Beklagte seinen Wohnsitz – im IPR-rechtlichen Sinne eines Domizils – in Dänemark hat, |
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der Kläger seinen Wohnsitz in Dänemark hat und hier in den letzten zwei Jahren oder länger wohnhaft gewesen ist, |
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der Kläger dänischer Staatsangehöriger ist und den Nachweis führen kann, dass er wegen seiner Staatsangehörigkeit in dem Staat, in dem er jetzt wohnt, keine Klage einreichen kann, |
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beide Parteien dänische Staatsangehörige sind und der Beklagte sich einer Klage vor einem dänischen Gericht nicht widersetzt oder |
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die Klage auf Scheidung auf der Grundlage eines innerhalb der letzten fünf Jahre in Dänemark erteilten Getrenntlebens eingereicht wird. |
Bezieht sich die Klage auf ein gleichgeschlechtliches Ehepaar, kann die Klage auf Scheidung gemäß § 448f Abs. 2 RPL dann in Dänemark eingebracht werden, wenn die Ehe dort geschlossen worden ist und keine der Parteien ihren Wohnsitz in einem Staat hat, in dem es eine dem dänischen Recht entsprechende Gesetzgebung über eine Ehe zwischen zwei Personen gleichen Geschlechts gibt.
Rz. 120
Wird das Trennungs- bzw. Scheidungsverfahren bei der Agentur für Familienrecht durchgeführt, wird diejenige Partei, die den Trennungs- bzw. Scheidungsantrag eingereicht hat, in Bezug auf die Frage der internationalen Zuständigkeit als "Kläger", die andere Partei als "Beklagter" verstanden. Die Agentur für Familienrecht kann in entsprechender Weise über einen Antrag auf Scheidung entscheiden, wenn die o.g. Voraussetzungen des RPL erfüllt sind (§ 43a ÆL).
Rz. 121
Von den Regeln des § 448f Abs. 1 RPL kann durch internationale Abkommen (z.B. die Nordische Konvention betreffend Ehe, Adoption und Vormundschaft bzw. das Haager Übereinkommen über die Anerkennung von Scheidungen und Trennungen von Tisch und Bett) abgewichen werden.