Rz. 28

Die Formgültigkeit eines Testaments richtet sich nach den Vorgaben des HTestformÜ (siehe Rdn 9). Gemäß Art. 6 HTestformÜ gilt dies unabhängig davon, ob der Testator sein Domizil in einem Vertragsstaat hatte und unabhängig davon, ob die Konventionsbestimmungen zur Anwendung des Rechts eines Vertragsstaates führen. Nach Art. 1 HTestformÜ beurteilt sich die Formgültigkeit eines Testaments (sowie dessen Änderungen und ein Widerruf, vgl. Art. 2 HTestformÜ) entweder nach

dem Recht des Staates, in dem es errichtet worden ist (locus regit actum),
dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit der Testator im Zeitpunkt der Testamentserrichtung oder seines Todes hatte,
den Vorschriften des Landes, in dem der Testator im Zeitpunkt der Testamentserrichtung bzw. seines Todes seinen Wohnsitz bzw. seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat,
bzw. – soweit es sich um unbewegliches Vermögen handelt – nach dem Recht des Ortes, an dem sich dieses befindet (lex rei sitae).
 

Rz. 29

Dem HTestformÜ entsprechende Formgültigkeitsregelungen enthält Art. 8 der Nordischen Nachlasskonvention (siehe Rdn 10). Weitere kollisionsrechtliche Sonderbestimmungen über die Gültigkeit von Testamenten finden sich in Art. 9 bis 11 der Nordischen Nachlasskonvention.

 

Rz. 30

Fragen der Testierfähigkeit beurteilen sich – so die heutige Rechtsauffassung[12] – nach dem Domizilrecht des Testators im Zeitpunkt der Errichtung, der Änderung oder des Widerrufs des Testaments.

 

Rz. 31

In der Literatur wird angenommen, dass sich die Auslegung eines Testaments grundsätzlich nach den Auslegungsregeln des Erbstatuts richtet. Bei der Ermittlung des Willens (der Ziele – hensigt) des Testators sollen allerdings in erheblichem Umfang die Auslegungsprinzipien des Domizilrechts des Testators im Zeitpunkt der testamentarischen Verfügung Berücksichtigung finden.[13]

[12] So Justitsministeriet, Notat om tilvalg af arveretsforordningen.
[13] Justitsministeriet, Notat om tilvalg af arveretsforordningen.

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