Rz. 96
Verheiratete werden grundsätzlich wie Unverheiratete besteuert. Es gibt aber die Möglichkeit, nicht genutzte Steuerabzüge und steuermäßige Verluste des anderen Ehegatten zu nutzen.[57] Des Weiteren findet u.a. eine automatische Addition der Kapitaleinkünfte der Ehegatten bei der Berechnung der Spitzensteuer statt.[58]
Rz. 97
Als Ausnahme vom Grundsatz, dass ein Ehegatte nicht für die Schulden des anderen haftet (siehe Rdn 24), gilt im Steuerrecht die Regel, dass ein Ehegatte für die steuerrechtliche Abschlusszahlung des anderen Ehegatten einzustehen hat, sofern die Steuerschuld im Jahr der Eheschließung oder später entstanden ist und die Steuerbehörden vergeblich versucht haben, den Betrag beim Schuldner selbst einzutreiben (näher § 12 des Gesetzes über die Eintreibung von Forderungen der öffentlichen Hand[59]).
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