Gerhard Ring, Line Olsen-Ring
Rz. 123
In Gesellschaften, die in den letzten drei Jahren durchschnittlich mindestens 35 Arbeitnehmer beschäftigt haben, steht den Arbeitnehmern nach § 140 Abs. 1 SEL das Recht zu, aus ihrer Mitte heraus eine Anzahl von Verwaltungsrats- bzw. Aufsichtsratsmitgliedern entsprechend der Hälfte der übrigen Mitglieder des Organs – mindestens jedoch zwei Mitglieder – zu wählen. Als "Mitarbeiter" gelten auch die Mitarbeiter einer ausländischen Zweigniederlassung einer dänischen Gesellschaft, wenn die Niederlassung in einem anderen EU-/EWR-Staat belegen ist. Falls die Zahl der zu wählenden Verwaltungsrats- bzw. Aufsichtsratsmitglieder keine gerade Zahl ausmacht, ist aufzurunden. Die Mitarbeiter haben auch das Recht, eine niedrigere Zahl von Vertretern zu wählen, wenn die in § 140 Abs. 1 SEL genannte Zahl nicht gewählt werden kann (weil nicht genügend Kandidaten zur Verfügung stehen), vgl. § 140 Abs. 2 SEL.
Rz. 124
§ 140 SEL findet im Konzern entsprechende Anwendung auf die Mitarbeiter einer dänischen Muttergesellschaft und ihre in Dänemark registrierten Tochtergesellschaften sowie deren ausländische Zweigniederlassungen, die in einem anderen EU-/EWR-Staat belegen sind. Die Mitarbeitervertretung ist auch in Konzernen drittelparitätisch. Es muss jedoch ein Recht auf mindestens drei Vertreter gewährt werden. Die Gesellschafterversammlung in der Muttergesellschaft kann (unter Einhaltung der Bestimmungen über die grenzüberschreitende Fusion und Spaltung) beschließen, dass die Mitarbeiter in einer oder mehreren ausländischen Tochtergesellschaften in den Kreis der stimmberechtigten und wählbaren Mitarbeiter mit einbezogen werden. Gibt es in einem Konzern mit einer oder mehreren ausländischen Tochtergesellschaften auch Mitarbeiter in dänischen Tochtergesellschaften, müssen diese immer stets einen Vertreter wählen können (zum Mitbestimmungsrecht im Konzern vgl. näher § 141 SEL).
Rz. 125
In Gesellschaften, die von § 140 SEL nicht erfasst werden, kann die Satzung den Arbeitnehmern gleichwohl das Recht einräumen, Mitarbeitervertreter in den Verwaltungs- oder Aufsichtsrat zu wählen.
Rz. 126
Die Wahl von Arbeitnehmervertretern ist in den §§ 142 und 143 SEL sowie in der Verordnung über die Mitarbeitervertretung Nr. 344 vom 30.3.2012 geregelt. Die gewählten Mitarbeitervertreter sind gehalten, die Interessen der Gesellschaft und nicht spezifisch jene der Mitarbeiter wahrzunehmen. Sie sind mit den Verwaltungsrats- oder Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseignerseite gleichgestellt und haften in demselben Umfang wie diese. Sie genießen denselben Kündigungsschutz wie ein aufgrund eines Tarifvertrags gewählter Vertrauensmann (§ 21 der Verordnung über die Mitarbeitervertretung).