Gerhard Ring, Line Olsen-Ring
Rz. 162
Zum 1.1.2014 wurde als Sonderform der ApS die Unternehmergesellschaft (ivrkstterselskab – fortan: IVS) eingeführt. Sie wurde im Kapitel 20a (§§ 357 lit. a bis d SEL) alt geregelt.
Nach § 357 lit. a Abs. 1 SEL alt gelangten die Vorschriften des SEL über die ApS auch auf die IVS zur Anwendung, sofern sich aus dem Kapitel 20a SEL alt nichts anderes ergab.
Rz. 163
Das Mindestgesellschaftskapital einer IVS betrug nur 1 dkr und musste in bar einbezahlt werden (§ 357 lit. a Abs. 2 SEL alt).
Nur die IVS konnte – musste aber umgekehrt auch – in ihrer Firma die Bezeichnung "ivrkstterselskab" bzw. die Abkürzung "IVS" führen (§ 357 lit. a Abs. 3 SEL alt).
Rz. 164
Die IVS musste (§ 357 lit. b Abs. 1 SEL alt) jährlich mindestens 25 % des Gesellschaftsgewinns als gebundene Reserve zum Aufbau der Kapitalgrundlage der Gesellschaft als Rücklage einstellen, bis die Rücklage mit dem Gesellschaftskapital zusammen insgesamt mindestens 50.000 dkr (d.h. die damalige Höhe des Mindeststammkapitals einer regulären ApS) betrug. Infolgedessen konnte eine IVS nicht beschließen, dass ordentliche bzw. außerordentliche Gewinne ausbezahlt werden, bevor die geforderte Rücklage in Höhe von 50.000 dkr erreicht wurde (§ 357 lit. a Abs. 2 SEL alt). Nach den Vorschriften über das Inkrafttreten des SEL, § 4 Abs. 8, beträgt die geforderte Rücklage nunmehr bis zur endgültigen Abschaffung der IVS 40.000 dkr.
Rz. 165
Die Generalversammlung konnte mit der für eine Satzungsänderung nötigen Stimmenmehrheit beschließen, dass eine IVS in eine ApS umregistriert werden sollte.
Rz. 166
Vor dem Hintergrund, dass die Einführung der Rechtsform IVS zu vielen Missbrauchs- und Betrugsfällen geführt hatte, wurde die Möglichkeit, eine IVS zu gründen, mit Gesetz Nr. 445 vom 13.4.2019 wieder abgeschafft. Eine noch bestehende IVS muss spätestens bis zum 15.10.2021 in eine ApS umregistriert bzw. liquidiert werden (nach Maßgabe von § 5 der Vorschriften des SEL über das Inkrafttreten dieses Gesetzes). Eine Umregistrierung in eine ApS setzt grundsätzlich voraus, dass ein neutraler und sachkundiger Bewerter i.S. von § 37 SEL eine Erklärung darüber abgegeben hat, dass das erforderliche Stammkapital akkumuliert worden ist. Auf eine bis dahin noch bestehende IVS finden nach § 4 der Vorschriften des SEL über das Inkrafttreten dieses Gesetzes die Bestimmungen des SEL über die ApS grundsätzlich entsprechende Anwendung auch auf die IVS. Die Umregistrierung gilt nach § 357 lit. d SEL als erfolgt, wenn die Satzung der Gesellschaft in Bezug auf Kapital- und Gesellschaftsbezeichnung dergestalt geändert worden ist, dass sie die allgemeinen Erfordernisse einer ApS erfüllt, und dass die Umregistrierung im IT-System der Gewerbeverwaltung erfolgt ist. Als Teil der Umregistrierung wird die Rücklage, die zum Aufbau der Kapitalgrundlage erfolgt ist, in das Gesellschaftskapital überführt.
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